Rz. 124

Grundsätzlich ist der Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 S. 1 EStG der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. Sonderfälle regelt § 23 Abs. 3 S. 2–4 EStG.

In den Fällen der Einlage (§ 23 Abs. 1 S. 5 EStG) tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG angesetzte Wert, also grundsätzlich der Teilwert, ggf. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. der gemeine Wert (§ 23 Abs. 3 S. 2 EStG). In Fällen der Entnahme oder Betriebsaufgabe (§ 23 Abs. 1 S. 2 EStG) tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der bei der Entnahme oder Betriebsaufgabe angesetzte Wert, selbst wenn dieser falsch war (§ 23 Abs. 3 S. 3 EStG). Hierdurch sollen die Fälle erfasst werden, in denen der Stpfl. bei der Entnahme einen zu niedrigen Wert angesetzt, dann aber bei einer anschließenden (privaten) Vermietung den (richtigen) höheren Entnahmewert als AfA-Bemessungsgrundlage verwendet hat. Im Fall einer späteren Veräußerung aus dem Privatvermögen können die nicht versteuerten stillen Reserven bei der Entnahme nunmehr als stille Reserven des Privatvermögens nachversteuert werden.[1] Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um die AfA, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte nach § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 4–6 abgezogen worden sind (Rz. 137).

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