BMF, 30.10.1992, IV B 3 - S 2196 - 22/92

Bezug: Sitzung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vom 30. September bis 2. Oktober 1992 in Dresden (ESt VI/92 - TOP 6)

Der BFH vertritt im o. a. Urteil entgegen der Anweisung in EStR, Abschn. 43, Abschnitt 43 Abs. 6 Satz 2 EStR 1990 die Auffassung, daß bei der Berechnung der AfA für ein früher betrieblich genutztes Gebäude bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ein höherer Gebäudewert angesetzt werden kann, als er bei Aufgabe des Gewerbebetriebs berücksichtigt worden ist, wenn der Aufgabewert seinerzeit fälschlich ermittelt wurde. Damit weicht der BFH von dem Grundsatz ab, daß die Überführung eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen ein anschaffungsähnlicher Vorgang ist, bei dem die Bemessungsgrundlage für die weitere AfA nicht höher sein kann als der Aufwand, der jemals für das überführte Wirtschaftsgut erwachsen ist (vgl. BFH-Urteil vom 9. August 1983, BStBl II S. 759). Maßgebend für die weitere Gebäude-AfA ist demnach der Teilwert oder gemeine Wert, mit dem das Gebäude bei der Überführung steuerlich erfaßt worden ist.

Die Auffassung des BFH im o. a. Urteil vom 29. April 1992 würde demgegenüber dazu führen, daß bei der AfA-Bemessung Aufwendungen verteilt würden, die (tatsächlich oder fiktiv) nicht entstanden sind.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind daher die in dem o. a. BFH-Urteil vom 29. April 1992 enthaltenen Rechtsgrundsätze über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

 

Normenkette

EStR 1990 Abschnitt 43 Abs. 6 Satz 2

 

Fundstellen

BStBl I, 1992, 651

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