Rz. 112

Der Berechtigte erzielt in Höhe des Rentenbarwerts (Rz. 105) einen Veräußerungspreis. Abzüglich Buchwert bzw. Anschaffungskosten ggf. Werbungskosten/Veräußerungskosten ergibt sich ein Veräußerungsgewinn, der als Veräußerungsgewinn von Privatvermögen nur im Rahmen der §§ 17, 23 EStG stpfl. ist.

 

Rz. 112a

Bei Veräußerung einer Beteiligung i. S. d. § 17 EStG entsteht der Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 2 EStG im Zeitpunkt der Veräußerung. Bei Veräußerungen gegen Leibrente gelten die Grundsätze der R 17 Abs. 7 S. 2 i. V. m. R 16 Abs. 11 EStR 2012. Hierauf wird im Rahmen dieser Darstellung nicht eingegangen (§ 16 EStG Rz. 230ff.; § 17 EStG Rz. 193).

 

Rz. 112b

Liegt ein Veräußerungsgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG vor, ist Veräußerungspreis – bis zur Höhe des Barwerts der wiederkehrenden Leistungen – der Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der jährlichen Zahlungen und dem Zinsanteil. Der Veräußerungsgewinn entsteht erstmals in dem Vz, in dem der in der Summe der jährlichen Zahlungen enthaltene Veräußerungspreis die ggf. um AfA, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Werbungskosten übersteigt.[1]

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