Rz. 88

Der Übergabevertrag muss, da es sich regelmäßig um einen Vertrag zwischen nahen Angehörigen handelt, klar und eindeutig die Rechte und Pflichten, wie das übertragene Vermögen, die Höhe der Versorgungsleistungen und ihre Fälligkeit sowie die Art und Weise der Zahlung, bestimmen. Er muss ernsthaft gewollt und tatsächlich durchgeführt werden.[1] Die Vereinbarungen müssen zu Beginn des durch den Übergabevertrag begründeten Rechtsverhältnisses vereinbart werden und für die Zukunft gelten. Änderungen sind nur mit Wirkung für die Zukunft zulässig, wenn sie durch ein i. d. R. langfristig verändertes Versorgungsbedürfnis und/oder die veränderte Leistungsfähigkeit des Verpflichteten veranlasst und von den Vertragsparteien schriftlich vereinbart worden sind.[2] Rückwirkende Vereinbarungen sind unzulässig, es sei denn die Rückbeziehung ist nur von kurzer Dauer und hat lediglich rechnerische Bedeutung.[3] Werden Versorgungsleistungen ohne Änderung der Verhältnisse nicht mehr erbracht, sind sie im Fall der Wiederaufnahme der ursprünglich vereinbarten Zahlung nicht mehr als Versorgungsleistungen zu berücksichtigen.[4]

 

Rz. 88a

Wird eine Wertsicherungsklausel im Übergabevertrag nicht in Anspruch genommen, z. B. wegen stagnierender Ertragskraft des übernommenen Vermögens, lässt dies für sich noch keinen Schluss auf einen fehlenden Rechtsbindungswillen der Parteien zu.[5]

 

Rz. 88b

Bei Ablösung eines anlässlich der Vermögensübergabe zugunsten des Übergebers vereinbarten Nießbrauchs und der Vereinbarung wiederkehrender Leistungen ist im Zweifel davon auszugehen, dass sich der bisherige Ertragsvorbehalt fortsetzt, sodass Versorgungsleistungen gegeben sind.[6]

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