Rz. 56

Auch Eltern können Vermögen auf die nachfolgende Generation entgeltlich gegen wiederkehrende Leistungen übertragen. Bei einer Vermögensübertragung unter Angehörigen besteht aber eine nur in Ausnahmefällen zu widerlegende Vermutung, dass die wiederkehrenden Leistungen unabhängig vom Wert der Gegenleistung nach dem Versorgungsbedürfnis des Übergebers und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Übernehmers vereinbart worden sind. Die Vermutung ist widerlegt, wenn Leistung und Gegenleistung wie unter fremden Dritten gegeneinander abgewogen und die Beteiligten subjektiv von der Gleichwertigkeit ausgegangen sind, sofern diese Annahme der Ausgeglichenheit bei Vertragsschluss vertretbar erscheint, insbesondere wenn die Parteien den Wert des Vermögens im Einzelnen bestimmen und den dafür zu zahlenden Preis belegen.[1] Die erforderliche Tatsachenfeststellung für die subjektiven Vorstellungen der Parteien obliegt in erster Linie dem FG.[2] Die Vereinbarung, einen Betrag von 122.500 DM in monatlichen Raten von 500 DM zu zahlen, begründet kein entgeltliches Geschäft, wenn der berechtigte Vater des Verpflichteten bei Vertragsabschluss 85 Jahre alt ist und die Zahlungen mit dem Tod des Vaters enden sollen.[3] Ein entgeltliches Geschäft kann aber auch dann vorliegen, wenn die Parteien keinen marktgerechten Preis, sondern nur ein teilentgeltliches Geschäft vereinbaren.[4]

Wird die Vermutung der Unentgeltlichkeit widerlegt, gelten die Grundsätze über die einkommensteuerrechtliche Behandlung wiederkehrender Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung (Rz. 98ff.).[5]

 

Rz. 57

Wird das Vermögen an Familienfremde übertragen (Rz. 56), besteht eine nur in Ausnahmefällen zu widerlegende Vermutung für ein entgeltliches Rechtsgeschäft, z. B. dass die wiederkehrenden Leistungen auf Dauer die erzielbaren Erträge übersteigen. Die Vermutung kann widerlegt werden, wenn der Übernehmer aufgrund besonderer persönlicher, familienähnlicher Beziehungen zum Übergeber ein persönliches Interesse an der lebenslangen Versorgung des Übergebers hat.[6]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge