Rz. 51

Im Fall des Todes des Rentenberechtigten wird nach § 48 SGB VI auch den Kindern des Versicherten eine Rente gewährt. Eine Halbwaisenrente wird nach dem Tod eines Elternteils gezahlt, wenn das Kind noch einen Elternteil hat, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat. Eine Vollwaisenrente wird nach dem Tod eines Elternteils gezahlt, wenn das Kind keinen Elternteil mehr hat, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und der verstorbene Elternteil ebenfalls die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat.

Die Rente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs gezahlt (§ 48 Abs. 4 SGB VI). Befindet sich die Waise in der Schul- oder Berufsausbildung oder leistet sie ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder kann sich die Waise wegen einer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung nicht selbst zu unterhalten, tritt eine Verlängerung der Rente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs ein. Im Fall der Unterbrechung der Ausbildung durch Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht wird die Waisenrente für einen der Zeit des Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt.

Die Waisenrente beruht auf einem eigenen, selbstständigen Anspruch der Waise. Der Ertragsanteil der Rente ist entsprechend der voraussichtlichen Laufzeit der Rente bis Vz 2004 nach § 55 Abs. 2 EStDV zu ermitteln.

Ab Vz 2005 wird auch diese Rente der Besteuerung nach dem AltEinkG beginnend mit 50 % unterworfen (Rz. 151ff.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge