Rz. 84

Obligatorische Nutzungsrechte sind den dinglichen Nutzungsrechten gleichgestellt, d. h., der Nutzungsberechtigte erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sofern der Nutzungsberechtigte eine gesicherte Rechtsposition innehat und tatsächlich als Vermieter oder Verpächter auftritt. Eine gesicherte Rechtsposition ist gegeben, wenn der Eigentümer dem Nutzenden den Gebrauch des Grundstücks für eine festgelegte Zeit nicht entziehen kann.[1] Zur Einräumung einer solchen gesicherten Rechtsposition genügt ein schuldrechtliches Nutzungsrecht, das auch durch formlosen Leihvertrag begründet werden kann.[2] Dies gilt auch für ein zeitlich befristetes Nutzungsrecht, dazu bedarf es der rechtsgeschäftlichen Vertragsübernahme, etwa durch entsprechende Vereinbarungen der Vertragsparteien unter Zustimmung der Mieter. In Gestalt eines vertraglich eingeräumten Nutzungsrechts kann eine sog. gesicherte Rechtsposition gegeben sein.[3] oder wenn das Nutzungsrecht jederzeit vom Zuwendenden widerruflich ist, da das Recht aufschiebend bedingt entsteht.[4] Wird der Nießbrauch mangels Eintragung im Grundbuch nicht wirksam, gelten die Grundsätze für obligatorische Nutzungsrechte.

 

Rz. 85

Die Finanzverwaltung verlangt im Fall des unentgeltlich eingeräumten Nutzungsrechts den schriftlichen Abschluss des Vertrags und dass das Nutzungsrecht für einen festgelegten Zeitraum vereinbart worden ist. Die Voraussetzung, der Vertrag müsse eine Nutzungsdauer von mindestens 1 Jahr enthalten, ist angesichts der Entscheidung des BFH v. 24.10.2012[5] aufgegeben worden.[6]

 

Rz. 86

Für die Zuwendung des obligatorischen Nutzungsrechts gelten die Grundsätze des Zuwendungsnießbrauchs entsprechend (Rz. 70, 77ff.). Bei bereits bestehenden Mietverträgen zwischen Eigentümer und den Mietern kann der Nutzungsberechtigte nur durch eine rechtsgeschäftliche Übertragung in die Vermieterstellung eintreten, da für ihn §§ 576, 577 BGB nicht gelten.[7]

 

Rz. 87

Für den Eigentümer gelten ebenfalls die Grundsätze über den Zuwendungsnießbrauch.

 

Rz. 88

Beim Vorbehalt des Nutzungsrechts hat der Nutzungsberechtigte bei Vermietung des Grundstücks die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern, kann die Aufwendungen einschl. des an den Eigentümer gezahlten Entgelts als Werbungskosten absetzen sowie die AfA geltend machen.[8]

 

Rz. 89

Für den Eigentümer gelten die Grundsätze zum Vorbehaltsnießbrauch entsprechend (Rz. 77ff.).[9].

[6] BMF v. 30.9.2013, IV C 1 – S 2252/07/10004, Rz. 7, BStBl I 2013, 1184, festgelegter Zeitraum muss vereinbart worden sein.

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