Die Zuwendung eines obligatorischen Nutzungsrechts ist folgendermaßen steuerlich zu beurteilen:

Behandlung beim Nutzenden[1]

Der Nutzungsberechtigte hat die Einnahmen aus der Vermietung des Grundstücks zu versteuern. Im Gegenzug darf er die vertraglich übernommenen und von ihm getragenen Aufwendungen einschließlich des an den Eigentümer gezahlten Entgelts als Werbungskosten abziehen. Im Übrigen gelten die Ausführungen unter Tz. 3.4 entsprechend. Besteht bereits ein Nutzungsvertrag mit dem Eigentümer, sind dem Nutzungsberechtigten die Einnahmen nur dann zuzurechnen, wenn er durch eine rechtsgeschäftliche Vertragsübernahme in die Vermieterstellung eintritt.[2]

Behandlung beim Eigentümer[3]

Der Eigentümer hat das für die Einräumung des Nutzungsrechts gezahlte Entgelt im Jahr des Zuflusses als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen. Im Übrigen gelten die Ausführungen zum Zuwendungsnießbrauch unter Tz. 3.5 entsprechend.

Nutzt der Berechtigte eine ihm überlassene Wohnung aufgrund einer gesicherten Rechtsposition[4], darf der Eigentümer AfA auf das Gebäude und andere Aufwendungen nicht in Anspruch nehmen, soweit sie auf den Gebäudeteil entfallen, auf den sich das Nutzungsrecht erstreckt. Entsprechendes gilt für den Abzug anderer Aufwendungen.

[4] Eine gesicherte Rechtsposition ist gegeben, wenn der Eigentümer dem Nutzenden den Gebrauch für eine festgelegte Zeit nicht entziehen kann. Diese Rechtsposition kann der Nutzende durch die Einräumung eines sachenrechtlichen oder schuldrechtlichen Nutzungsrechts erlangen, vgl. BFH, Urteil v. 29.11.1983, VIII R 215/79, BStBl 1984 II S. 366. Eine Mindestlaufzeit (von einem Jahr) ist nicht erforderlich, vgl. BFH, Urteil v. 24.10.2012, IX R 24/11, BFH/NV 2013 S. 1228.

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