Rz. 58

Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG erzielt derjenige, der den Tatbestand verwirklicht, an den das EStG die Entstehung von Einkünften aus Kapitalvermögen knüpft.[1] M. E. beschreiben die in den einzelnen Einkunftsarten des EStG enthaltenen Tatbestände bestimmte steuerbare Tätigkeiten (objektiver Tatbestand), die mit Einkünfteerzielungsabsicht ausgeübt werden müssen (subjektiver Tatbestand).[2]

[1] BFH v. 7.9.2005, VIII R 80/99, BFH/NV 2006, 57; Harenberg, in H/H/R, EStG/KStG, § 20 EStG Rz. 20; Jochum/Wassermeyer, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 EStG Rz. A 16.
[2] Lang, in Tipke/Lang, Steuerrecht, 20. Aufl. 2010, § 9 Rz. 120ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge