Rz. 407

§ 20 Abs. 8 S. 2 EStG sieht vor, dass § 20 Abs. 4a EStG nicht anwendbar ist, wenn die Einkünfte nach § 20 Abs. 8 S. 1 EStG nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG, sondern den Einkünften einer anderen Einkunftsarten zuzurechnen sind. Die Vorschrift wurde durch das JStG 2009 v. 19.12.2008[1] eingefügt und soll gewährleisten, dass § 20 Abs. 4a EStG allein in den Fällen Anwendung findet, in denen der Stpfl. seine Anteile im Privatvermögen hält und keine Beteiligung i. S. d. § 17 Abs. 1 S. 1 EStG vorliegt. Denn nur bei diesen Anteilen gelten die Regelungen zur Abgeltungsteuer.[2] Die in § 20 Abs. 4a EStG vorgesehene Möglichkeit einer steuerneutralen Behandlung bestimmter Kapitalmaßnahmen ist damit auf den Bereich der privaten Kleinanleger beschränkt. Betriebliche Kapitalanleger und private Anleger, die Beteiligungen i. S. d. § 17 Abs. 1 S. 1 EStG halten, können sich nicht auf § 20 Abs. 4a EStG berufen.

[1] BGBl I 2008, 2794.
[2] BT-Drs. 16/11108, 17.

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