Rz. 389

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 EStG sind die in § 20 EStG genannten Einkünfte nach § 20 Abs. 8 S. 1 EStG zunächst dann zu rechnen, wenn das Vermögen, das diese Einkünfte abwirft, zum Betriebsvermögen des Stpfl. zählt.[1] Zum Betriebsvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb zu dienen bestimmt sind. Ob dies der Fall ist, lässt sich nicht abstrakt beurteilen, sondern muss anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls geprüft werden.[2] Üblicherweise wird zwischen notwendigem und gewillkürtem Betriebsvermögen und notwendigem Privatvermögen unterschieden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Stpfl. seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG durch Bilanzierung oder nach § 4 Abs. 3 EStG durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben ermittelt. Auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG kann es zur Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen kommen.[3]

Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb in dem Sinn unmittelbar dienen, als sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind.[4] Abzustellen ist auf die tatsächliche Zweckbestimmung, also die konkrete Funktion des Wirtschaftsguts im Betrieb.[5] Gewillkürtes Betriebsvermögen liegt vor, wenn ein Wirtschaftsgut dem Betrieb zwar nicht unmittelbar dient, jedoch objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, den Betrieb zu fördern.[6] Die Zuordnung des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen muss in diesem Fall durch einen unmissverständlichen Widmungsakt des Stpfl. erfolgen.[7] Notwendiges Privatvermögen sind alle Wirtschaftsgüter, die in keinem Zusammenhang mit dem Betrieb stehen, also weder notwendiges noch gewillkürtes Betriebsvermögen sind.

 

Rz. 390

Zur Qualifikation von Kapitalvermögen als notwendigem oder gewillkürtem Betriebsvermögen hat die Rspr. in zahlreichen Entscheidungen Stellung genommen.

  • Bei risikoreichen Finanzgeschäften, die auch im Privatvermögen getätigt werden können, ist der betriebliche Förderzusammenhang besonders sorgfältig zu prüfen.[8]
  • War bereits im Zeitpunkt des Erwerbs erkennbar, dass eine Kapitalanlage zu Verlusten führen wird, kann dies gegen eine Förderung des Betriebs sprechen.[9]
  • Ein betrieblicher Förderzusammenhang kann sich insbesondere dadurch ergeben, dass Wertpapiere als Liquiditätsreserve oder Kreditgrundlage dienen.[10]
  • Für eine Förderung des Betriebs kann auch sprechen, dass eine Anlage betrieblicher Mittel in Wertpapiere einen höheren Ertrag bringt als ein Bankguthaben.[11]
  • Auch der Erwerb von Wertpapieren mithilfe von betrieblichen Mitteln kann den erforderlichen Funktionszusammenhang mit dem Betrieb herstellen.[12]

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