Rz. 28

Nach § 1a Nr. 1 EStG i. V. m. § 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG sind Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs als Sonderausgaben abziehbar, wenn die ausgleichsberechtigte Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Ausgleichszahlungen i. d. S. sind solche nach den §§ 20, 21, 22 und 26 des VersAusglG:

 

Rz. 29

Zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs hat sich das BMF[1] umfassend geäußert. Es müssen die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 Nr. 1 Buchst a und b EStG gegeben sein. Hieraus folgt, dass die Abzugsfähigkeit von Ausgleichszahlungen zusätzlich voraussetzt, dass der Ausgleichsberechtigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen EU- oder EWR-Staats oder der Schweiz hat. Der Ausgleichsberechtigte hat die Zahlungen zu versteuern (wie im Inland nach § 22 Nr. 1a EStG; § 22 EStG Rz. 162a). Die Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs beim Empfänger ist durch eine Bescheinigung der zuständigen ausl. Steuerbehörde nachzuweisen (Rz. 20, 24).

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