Rz. 28
Nach § 1a Nr. 1 EStG i. V. m. § 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG sind Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs als Sonderausgaben abziehbar, wenn die ausgleichsberechtigte Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Ausgleichszahlungen i. d. S. sind solche nach den §§ 20, 21, 22 und 26 des VersAusglG:
- § 20 VersAusglG: Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente an den Ausgleichsberechtigten (zur Berechnung: OLG Celle v. 20.10.2018, 24 UF 41/18);
- § 21 VersAusglG: Abtretung von Versorgungsansprüchen in Höhe der Ausgleichsrente an den Ausgleichsberechtigten und Zahlung der Versorgungsleistung unmittelbar an den Ausgleichsberechtigten (BGH v. 27.2.2019, XII ZB 183/16, MDR 2019, 552);
- § 22 VersAusglG: Zahlung eines Ausgleichswerts für Kapitalzahlungen aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht an den Ausgleichsberechtigten (BGH v. 17.10.2018, XII ZB 209/18, MDR 2018 1500);
- § 26 VersAusglG: Anspruch gegen die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person, wenn ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht bei einem ausl., zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht, soweit der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer eine Hinterbliebenenversorgung leistet.
Rz. 29
Zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs hat sich das BMF[1] umfassend geäußert. Es müssen die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 Nr. 1 Buchst a und b EStG gegeben sein. Hieraus folgt, dass die Abzugsfähigkeit von Ausgleichszahlungen zusätzlich voraussetzt, dass der Ausgleichsberechtigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen EU- oder EWR-Staats oder der Schweiz hat. Der Ausgleichsberechtigte hat die Zahlungen zu versteuern (wie im Inland nach § 22 Nr. 1a EStG; § 22 EStG Rz. 162a). Die Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs beim Empfänger ist durch eine Bescheinigung der zuständigen ausl. Steuerbehörde nachzuweisen (Rz. 20, 24).
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