Rz. 26

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehören nur dann zu dieser Einkunftsart, wenn und soweit sie nicht anderen Einkunftsarten zuzurechnen sind (§ 21 Abs. 3 EStG). Einnahmen aus der Vermietung einzelner Wirtschaftsgüter sind daher solange nicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern aus selbstständiger Arbeit anzusehen, als sich diese Wirtschaftsgüter noch im Betriebsvermögen des selbstständig Tätigen befinden, z. B. bei einem Architekten, der Musterwohnungen vermietet.[1]

 

Rz. 27

Umstritten ist, ob die Verpachtung einer freiberuflichen Praxis automatisch zu einer Betriebsaufgabe führt mit der Folge, dass vorhandene stille Reserven aufzudecken und als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zu versteuern sind. Werden die wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert, kommt es zu einer Betriebsaufgabe nur, wenn der Stpfl. die Aufgabe des Betriebs gegenüber der Finanzbehörde ausdrücklich erklärt (§ 16 EStG Rz. 66ff. und 89ff.).[2] Es besteht also ein Wahlrecht wie bei gewerblichen Betrieben (§ 16 EStG Rz. 145).[3] Dies lehnen Fitsch[4] und Stuhrmann[5] ab, da das verpachtete Betriebsvermögen nicht mehr der freiberuflichen Tätigkeit dienen könne. Der BFH hat diese Frage bisher offen gelassen.[6] Jedenfalls soll aber keine Betriebsaufgabe vorliegen, wenn die Praxis von dem Berufsfremden zunächst als Gewerbebetrieb fortgeführt und dann verpachtet wird.[7] Ob der Praxisbetrieb (im Erbfall) von einem Berufsfremden oder einem Berufsträger aufrechterhalten und die Praxis anschließend verpachtet wird, ist nur für die Frage der Einkünftequalifizierung, nicht aber für die Frage der Betriebsaufgabe von Bedeutung. Beim Tod eines freiberuflich tätigen Stpfl. wird dessen Betrieb nicht "zwangsweise" aufgegeben, sondern geht auch bei höchstpersönlicher Natur der Tätigkeit als freiberuflicher Betrieb auf die Erben über.[8] Die Verpachtung ändert lediglich die Betriebsstruktur[9], es kann deshalb in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommen, ob ein Berufsträger oder ein Berufsfremder verpachtet.

 

Rz. 28

Allerdings erzielt der Verpächter einer freiberuflichen Praxis regelmäßig Einkünfte aus Gewerbebetrieb, da er selbst, wenn er die berufsrechtlichen Voraussetzungen (noch) erfüllt, nicht mehr leitend und eigenverantwortlich tätig werden kann (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG). Anders kann dies nur dann sein, wenn die Pachtzahlungen als nachträgliche Einkünfte aus der früheren Tätigkeit des Verpächters, der etwa den Mandantenstamm einer Rechtsanwaltspraxis aufgebaut hat, anzusehen sind.[10] Zur Verpachtung des Betriebs nach dem Tod des Freiberuflers durch die Erben s. u. Rz. 128.

Die Veräußerung einer Praxis gegen Leibrente führt zu nachträglichen Einkünften aus selbstständiger Arbeit, sofern nicht bereits die sofortige Versteuerung des Kapitalwerts der Rente erfolgt ist.[11]

[1] FG Baden-Württemberg v. 12.2.1998, 6 K 364/96, EFG 1998, 874, dort mangels Gewinnerzielungsabsicht als Architekt verneint.
[2] Pfirrmann, in Kirchhof, EStG, § 18 EStG Rz. 44; s. a. BFH v. 15.11.2006, XI R 6/06, BFH/NV 2007, 436.
[3] Ebenso Valta, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 18 EStG Rz. 333; s. a. H 18.3 EStH 2022.
[4] Fitsch, in Lademann, EStG, § 18 EStG Rz. 20.
[5] Stuhrmann, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 18 EStG Rz. A 35.
[9] Ebenso Brandt, in H/H/R, EStG/KStG, § 18 EStG Rz. 22.
[10] Korn, EStG, § 18 EStG Rz. 17.

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