Rz. 126

Für die Berechnung des Veräußerungsgewinns verweist § 18 Abs. 3 S. 2 EStG auf die entsprechenden Vorschriften des § 16 Abs. 24 EStG. Der Veräußerungsgewinn muss durch Bestandsvergleich ermittelt werden, auch wenn der Gewinn sonst nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird.[1] Ein dabei entstehender Übergangsgewinn gehört zum laufenden Gewinn, nicht zum begünstigten Veräußerungsgewinn.[2] Spätere Änderungen des ursprünglich vereinbarten Veräußerungspreises wirken materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurück, soweit der Erwerber seine Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises noch nicht erfüllt hat.[3]

Der erhöhte Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG kann von den Erben nur beansprucht werden, wenn noch der Praxisinhaber seine freiberufliche Praxis wegen dauernder Berufsunfähigkeit verkauft hatte, die Praxis aber erst nach seinem Tod übertragen wird.[4] Wird die freiberufliche Praxis gegen Zahlung einer Leibrente veräußert, besteht für den Stpfl. ein Wahlrecht: Entweder wird der Kapitalwert der Rente als tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn versteuert, wobei die laufenden Rentenzahlungen nur mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) EStG erfasst werden, oder die einzelnen Rentenzahlungen sind im Zeitpunkt ihres Zuflusses als nachträgliche Einnahmen gem. § 24 Nr. 2 EStG zu versteuern.[5]

Die Verweisung auf § 16 Abs. 4 EStG stellt eine Rechtsgrundverweisung dar[6], mit der Folge, dass der Freibetrag nur unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 EStG gewährt werden darf. Der Freibetrag ist personenbezogen und Einkünfte übergreifend, d. h., der Stpfl. kann den Freibetrag nur einmal (in seinem Leben) in Anspruch nehmen und nicht etwa für jede der in Betracht kommenden Einkunftsarten erneut; s. a. § 16 EStG Rz. 257.[7] Anderenfalls würden Inhaber mehrerer Betriebe ungerechtfertigt privilegiert.

[1] BFH v. 13.11.1997, IV R 18/97, BStBl II 1998, 290; Lambrecht, in Kirchhof, EStG, § 18 EStG Rz. 178.
[5] Heuermann, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 24 EStG Rz. 70 und 71.
[6] Kanzler, FR 2000, 1245, 1254.

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