Rz. 112

Auch Freiberufler können gewillkürtes Betriebsvermögen haben. Der BFH hat seine frühere Auffassung, die Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen sei nicht möglich, wenn der Stpfl. seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, aufgegeben.[1] Die frühere Rspr. verstoße gegen den aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit, das Gesetz kenne keine unterschiedlichen Betriebsvermögensbegriffe. Die Verwaltung hat darauf reagiert und die Voraussetzungen näher bestimmt.[2]

Zu beachten ist aber, dass der freiberufliche Betrieb durch das zugrunde liegende eigene Berufsbild begrenzt und geprägt wird. Auch ein bilanzierender Angehöriger der freien Berufe kann nicht in demselben Umfang gewillkürtes Betriebsvermögen bilden wie ein Gewerbetreibender; vielmehr wird der Umfang des Betriebsvermögens durch die Erfordernisse des Berufs begrenzt.[3] Der Willkürakt muss somit sein auslösendes Moment im Betrieb haben; das Wirtschaftsgut muss dem Betrieb dienen oder ihn fördern, also objektiv "betriebsdienlich" sein. Notwendig ist außerdem, dass die erstmalige Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen unmissverständlich und zeitnah (z. B. durch Aufnahme in das betriebliche Bestandsverzeichnis) dokumentiert wird, sodass ein sachverständiger Dritter die Zuordnung erkennen kann.

Zu gewillkürtem Betriebsvermögen bei selbstständiger Arbeit auch § 4 EStG Rz. 80ff.

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