Rz. 102b

Die Gesellschaft, für die der Initiator tätig wird, muss eine Wagniskapitalgesellschaft sein, um Mitnahmeeffekte zu vermeiden. Das Gesetz spricht insoweit von einer "vermögensverwaltenden Gesellschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften" besteht. Typischerweise handelt es sich dabei um eine GmbH & Co. KG, häufig auch um eine Limited Partnership oder die luxemburgische Societe en Commandite Simple.[1] An dieser Gesellschaft sind die Kapitalanleger als Kommanditisten beteiligt, als Komplementärin fungiert eine GmbH der Initiatoren. Die Initiatoren selbst sind häufig ebenfalls als Kommanditisten beteiligt, um entsprechendes Vertrauen bei den Kapitalanlegern zu schaffen. Voraussetzung ist eine gesellschaftsrechtliche kapitalmäßige Beteiligung an einer Personengesellschaft, eine Mindestquote ist nicht erforderlich.[2]

Aus den Mitteln der Gesellschaft werden Anteile an den zu finanzierenden Unternehmen (Portfolio-Gesellschaft) erworben. Es muss sich um eine vermögensverwaltende Gesellschaft handeln, d. h. der Fonds darf weder originär gewerblich tätig noch gewerblich geprägt oder infiziert sein. Der "Carried Interest" eines gewerblich tätigen Private Equity-Fonds ist nicht als Tätigkeitsvergütung, sondern als Gewinnanteil zu qualifizieren.[3] Sog. "Exit-Boni", die anlässlich des Ausstiegs von Finanzinvestoren an die ebenfalls an der nicht vermögensverwaltenden Gesellschaft beteiligten – und ebenfalls veräußernden – Manager gezahlt werden, sind zwar einem "Carried Interest" vergleichbar, stellen aber Arbeitslohn von dritter Seite dar.[4] Der von einer Wagniskapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft gezahlte "Carried Interest" führt nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern ist eine voll stpfl. Tätigkeitsvergütung.[5]

[1] Näher zu den üblichen Konstruktionsmerkmalen Figna/Goldacker/Mayta, DB 2005, 966f; Baumgartner, DStR 2021, 1858ff.
[2] Korn, in Korn, EStG, § 18 EStG Rz. 103;Wacker, in Schmidt, EStG, 2023, § 18 EStG Rz. 286; s. auch Töben/Schrepp, DStR 2019, 526, 531.
[3] BFH v. 11.12.2018, VIII R 11/16, BFH/NV 2019, 746; s. a. FG München v. 17.11.2020, 12 2334/18, EFG 2021, 755, Rev. eingelegt, AZ beim BFH VIII R 3/21.
[4] Wendt, Anm. zu FG Münster v. 12.12.2014, 4 K 1918/13 E, EFG 2015, 385, Haufe-Index 7604174; Frey/Schmid, DStR 2015, 1094.
[5] BayLfSt v. 29.8.2008, S 2241-17 St32/St33.

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