Rz. 1

Die teilweise Steuerfreiheit gilt für die Vergütungen i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG (Erträge aus Wagniskapital). Dies betrifft den erhöhten Gewinnanteil (sog. "Carried Interest")[1] der Initiatoren von sog. Private‐Equity‐Fonds bzw. Venture‐Capital‐Fonds. Die Steuerbefreiung erfasst nur den erhöhten (disproportionalen) Gewinnanteil, der eine Vergütung für die Förderung des Gesellschafts- und Gemeinschaftszwecks darstellt; die Besteuerung des proportionalen Gewinnanteils erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften. Zur Definition des erhöhten (disproportionalen) Gewinnanteils vgl. § 18 EStG Rz. 102c.

Die Vorschrift erfasst nur die Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft/Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und Veräußern von Anteilen an Kapitalgesellschaften liegt (Wagniskapitalgesellschaft, s. § 18 EStG Rz. 102b). Der "Carried Interest" ist dem Wesen nach eine erfolgsabhängige Tätigkeitsvergütung der Initiatoren (§ 18 EStG Rz. 102c). Die Teilsteuerbefreiung gilt auch für Initiatoren in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft.[2] Die Steuerfreiheit gilt daher nicht für einen "Exit-Bonus" seitens der Private-Equity-Gesellschafter einer GmbH an deren Management.[3]

 

Rz. 2

In Bezug auf § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist die Anwendung des § 15 Abs. 3 EStG, d. h. der sog. Abfärbe- und Geprägeregelung, ausgeschlossen. Begünstigt ist somit auch die Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft (§ 18 EStG Rz. 102d) oder an einer teilweise originär gewerblich tätigen Personengesellschaft, soweit der erhöhte Gewinnanteil aus dem vermögensverwaltenden Bereich stammt.[4] Die Vorschrift gilt aber nicht für die als "Carried Interest" bezeichneten Vergütungen eines Private-Equity-Fonds in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft.[5]

 

Rz. 3

Die Gesellschaft/Gemeinschaft muss nach dem 31.3.2002 gegründet worden sein, oder die Vergütung muss im Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften stehen, die nach dem 7.11.2003 erworben wurden.[6] Die Vergütungen sind im Fall der Gründung der Gesellschaft/Gemeinschaft bzw. des Erwerbs der Kapitalgesellschaftsanteile vor dem 1.1.2009 zur Hälfte steuerfrei (§ 52 Abs. 4 S. 8 EStG i. V. m. der am 6.8.2004 geltenden Fassung des § 3 Nr. 40a EStG). Bei nach dem 31.12.2008 gegründeten Gesellschaften/Gemeinschaften bzw. bei nach dem 31.12.2008 erworbenen Anteilen an Kapitalgesellschaften ist die Vergütung nur zu 40 % steuerfrei (§ 52 Abs. 4 S. 9 EStG).

[1] Schnittker/Steinbiß, IStR 2015, 760: Steuerliche Qualifikation des Carried Interest und deren Folgen für die grenzüberschreitende Besteuerung von Initiatoren von Private Equity Fonds.
[2] BT-Drs. 15/3336, 7.
[4] Behrens, FR 2004, 1211.
[5] LfSt Bayern v. 29.8.2008, S 2241 – 17 St32/St33.

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