Rz. 374

§ 17 Abs. 7 EStG erweitert den Geltungsbereich des § 17 EStG auf Anteile an Genossenschaften. Daher ist der Gewinn aus der Veräußerung von Genossenschaftsanteilen ebenfalls stpfl., wenn die Beteiligung mindestens 1 % beträgt. Erfasst wird dadurch auch die Veräußerung von Anteilen an Genossenschaften ausl. Rechts und an einer SCE.[1]

Anteile an einer Genossenschaft "gelten" als Anteile i. S. d. § 17 Abs. 1 EStG. Das bedeutet, dass auf die Anteile an der Genossenschaft alle Absätze des § 17 EStG anwendbar sind, die auch für Anteile an einer Kapitalgesellschaft gelten. Dies betrifft die Regelung über Veräußerungsgewinne und -verluste in § 17 Abs. 2 EStG, den Freibetrag in § 17 Abs. 3 EStG, die Ersatztatbestände der Auflösung, Kapitalherabsetzung und Rückzahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto des § 17 Abs. 4 EStG, die Behandlung der Sitzverlegung des § 17 Abs. 5 EStG und die Behandlung der umwandlungsgeborenen Anteile in § 17 Abs. 6 EStG.

 

Rz. 375

Bei der Anwendung des § 17 Abs. 5 EStG ist die SCE ebenso zu behandeln wie die SE, obwohl sich dies unmittelbar aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 7 EStG nicht ergibt. Die Sitzverlegung einer SCE nach Art. 7 der VO (EG) Nr. 1435/2003 des Rates v. 22.7.2003 (Abl. L 207 v. 18.8.2003, S. 1ff.) ist daher ebenso zu behandeln wie eine Sitzverlegung der SE nach Art. 8 der SE-VO.

[1] Vogt, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 17 EStG Rz. 215.

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