Rz. 350

Für die Ermittlung des Gewinns aus Auflösung der Kapitalgesellschaft, aus Kapitalherabsetzung oder aus Rückzahlung von Beträgen des steuerlichen Einlagekontos gelten die Regeln des § 17 Abs. 2 EStG entsprechend. "Veräußerungspreis" ist der Betrag, den der Stpfl. aus der Auflösung bzw. Kapitalherabsetzung bzw. aus dem steuerlichen Einlagekonto erhält, soweit dieses Vermögen nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst wird (Rz. 347). Das ausgekehrte Vermögen wird regelmäßig in Geld bestehen, das mit dem Nominalwert anzusetzen ist. Werden Gegenstände zurückgewährt, sind sie mit dem gemeinen Wert zu bewerten (§ 9 BewG).

 

Rz. 350a

Von diesem "Veräußerungspreis" sind entsprechend § 17 Abs. 2 S. 1 EStG Kosten, die dem Stpfl. durch die Auflösung oder die Kapitalherabsetzung entstanden sind, als "Veräußerungskosten" abzuziehen. Der so ermittelte Betrag ist den Anschaffungskosten (Rz. 197ff.) gegenüberzustellen und daraus der Gewinn oder der Verlust aus § 17 Abs. 4 EStG zu errechnen.

 

Rz. 350b

Für eine, in Fremdwährung angeschaffte oder veräußerte Beteiligung i. S. d. § 17 Abs. 1 S. 1 EStG sind der Veräußerungspreis, die Veräußerungskosten und die Anschaffungskosten jeweils im Zeitpunkt ihrer Entstehung aus der Fremdwährung in Euro umzurechnen.[1]

 

Rz. 350c

Der Gewinn ist nach den Regeln des Teileinkünfteverfahrens zu ermitteln, d. h., die ausgekehrten Beträge sind als Veräußerungspreis, die anzusetzenden Kosten und die Anschaffungskosten sind nur zu 60 % anzusetzen.

 

Rz. 350d

Die im Rahmen der Auflösung einer Kapitalgesellschaft unterbliebene Einziehung einer Forderung aus dem Verrechnungskonto des alleinigen Gesellschafters führt nicht zu einem Auflösungsgewinn i. S. d. § 17 Abs. 4 EStG, wenn diese Forderung angesichts der Vermögenslosigkeit des Gesellschafters wertlos ist.[2]

 

Rz. 351

Der Gewinn aus § 17 Abs. 4 EStG ist nach § 17 Abs. 3 EStG zu versteuern, d. h., es ist ein Freibetrag zu ermitteln (Rz. 315ff.). Ein Verlust aus § 17 Abs. 4 EStG kann, wenn kein Ausschlusstatbestand des § 17 Abs. 2 S. 6 EStG vorliegt (Rz. 301ff.), zum Verlustausgleich und Verlustabzug verwendet werden.

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