Rz. 197

Der Veräußerungsgewinn wird durch die Veräußerungskosten gemindert.

Ab Inkrafttreten des Teileinkünfteverfahrens sind nicht die gesamten Veräußerungskosten von dem Veräußerungspreis abzusetzen, sondern nach § 3c Abs. 2 EStG nur 60 % davon. Die verbleibenden 40 % bleiben steuerlich unberücksichtigt. Für die Ermittlung des stpfl. Teils des Veräußerungsgewinns ist also von 60 % des Veräußerungspreises, vermindert um 60 % der Veräußerungskosten, auszugehen.

 

Rz. 197a

Nach Auffassung des BFH[1] soll § 3c Abs. 2 EStG nicht gelten, wenn der Stpfl. keinerlei (positive) Einnahmen oder Vermögensmehrungen aus der Beteiligung erzielt hatte. Veräußerungskosten wären dann in voller Höhe anzusetzen. Diese Ansicht widerspricht dem System des Halb-/Teileinkünfteverfahrens. Für die Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG ist es ausreichend, dass etwaige Einnahmen nur 60 % angesetzt werden; dies setzt nicht voraus, dass es tatsächlich zu solchen Einnahmen oder Vermögensmehrungen gekommen ist. Der Ansicht des BFH v. 25.6.2009 ist daher nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht zu folgen.[2] Der BFH hat jedoch seine Ansicht ausdrücklich aufrechterhalten.[3] Außerdem soll § 3c Abs. 2 EStG nicht gelten, wenn aus der Beteiligung lediglich solche Einnahmen erzielt wurden, die noch dem körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren unterlagen. In diesem Fall lägen keine Einnahmen i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG vor, mit denen Aufwendungen nach § 3c Abs. 2 EStG in Zusammenhang stehen könnten.[4] Der Gesetzgeber hat durch das Jahressteuergesetz 2010 v. 8.12.2010[5] auf die BFH-Rspr. reagiert und in § 3c Abs. 2 S. 2 EStG geregelt, dass für die Anwendbarkeit der Abzugsbeschränkung die Absicht ausreicht, Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen i. S. v. § 3 Nr. 40 EStG oder Vergütungen i. S. v. § 3 Nr. 40a EStG zu erzielen; es ist also nicht erforderlich, dass tatsächlich Einnahmen erzielt werden (§ 3c EStG Rz. 44a).

 

Rz. 198

Veräußerungskosten i. S. d. § 17 EStG sind diejenigen Aufwendungen, die in unmittelbarer sachlicher Beziehung zu dem Veräußerungsgeschäft stehen und die nach der Natur der Sache oder nach den Vereinbarungen von dem Veräußerer zu tragen sind.[6] Der Begriff der Veräußerungskosten i. S. d. § 17 EStG ist daher der gleiche wie bei den §§ 6b, 16 EStG.[7] Veräußerungskosten bei der Veräußerung von Anteilen sind danach etwa (Börsen-)Maklergebühren, Kommissionärsprovisionen, etwaige Notar- und Anwaltskosten[8], Kosten einer steuerlichen Beratung und bei einer Verwertung im Wege der Versteigerung oder Zwangsversteigerung die Versteigerungskosten. Kosten einer Auseinandersetzung mit der Finanzverwaltung hinsichtlich der Versteuerung des Veräußerungsgewinns sind dagegen Steuerberatungskosten, keine Veräußerungskosten. Das gilt auch für Kosten eines Verständigungsverfahrens, um eine Doppelbesteuerung des Veräußerungsgewinns zu vermeiden.[9] Sie hängen unmittelbar mit der Steuerfestsetzung der Finanzbehörde zusammen und nur mittelbar mit den Einkünften aus der Veräußerung.

 

Rz. 198a

Nicht ansetzbar sind Kosten einer fehlgeschlagenen Veräußerung, da sie nicht mit dem konkreten, durchgeführten Veräußerungsgeschäft in einer sachlichen Beziehung stehen.[10] Werbungskosten können die Kosten einer fehlgeschlagenen Veräußerung ebenfalls nicht sein, da Kosten der Beseitigung einer Einkunftsquelle nicht unter den Begriff der Werbungskosten fallen.[11]

 

Rz. 199

Ebenfalls zu den Veräußerungskosten gehören Zahlungen an Dritte, die dazu dienen, die Veräußerung zu ermöglichen, z. B. Abfindungen zur Ablösung schuldrechtlicher Ansprüche Dritter auf Übertragung der Anteile.[12] Im Einzelfall kann in solchen Fällen die Abgrenzung zu nachträglichen Anschaffungskosten schwierig, wenn auch praktisch ohne wesentliche Bedeutung sein.[13] M. E. gehört die Abfindung zu den Veräußerungskosten, wenn sie nur zur Durchführung der Veräußerung gezahlt wird, dagegen zu den Anschaffungskosten, wenn sie auch unabhängig von der Veräußerung zur Sicherung und zum Erhalt des wirtschaftlichen Eigentums gezahlt worden wäre.

Veräußerungskosten können auch Zahlungen des Veräußerers an den Erwerber sein, die über den Kaufpreis hinausgehen, wenn anders die Beteiligung nicht zu veräußern ist.[14]

 

Rz. 200

Im Ergebnis sind daher alle Aufwendungen des Veräußerers in drei Kategorien einzuteilen: Anschaffungskosten, Veräußerungskosten (einschließlich Kosten einer fehlgeschlagenen Veräußerung) und (sonstige) Betriebsausgaben/Werbungskosten. Nur die Anschaffungs- und die Veräußerungskosten (mit Ausnahme der Kosten einer fehlgeschlagenen Veräußerung) sind im Rahmen des § 17 EStG zu berücksichtigen, die sonstigen Ausgaben können nur Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sein, z. B. Zinsen anlässlich des Erwerbs der Beteiligung . Diese Zinsen sind keine vorweggenommenen Betriebsausgaben zu dem gewerblichen Gewinn aus § 17 EStG.[15] Auch Ausgaben nach der Veräußerung können allenfalls nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sein und sind damit keine Veräußerung...

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