Rz. 136

Eine entgeltliche Übertragung der Anteile liegt regelmäßig vor, wenn die Übertragung aufgrund eines Kaufvertrags erfolgt. Der Kaufvertrag als Vertrag, der den Verkäufer verpflichtet, die verkaufte Sache oder das verkaufte Recht zu übertragen, und den Käufer, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen, ist der Prototyp eines entgeltlichen Vertrags; die hierauf beruhende Übertragung der Beteiligung ist daher entgeltlich, also Veräußerung i. S. d. § 17 EStG. Entsprechendes gilt für den Tausch. Der Tausch unterscheidet sich von dem Kauf lediglich dadurch, dass das Entgelt nicht in Geld besteht (Kaufpreis), sondern in der Hingabe einer Sache oder eines Rechts. Auch der Tausch ist daher entgeltlich; die hierauf beruhende Übertragung ist Veräußerung i. S. d. § 17 EStG. Mit der Entgegennahme eines Fremdwährungsguthabens als Gegenleistung für die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft werden beide Wirtschaftsgüter getauscht, d. h. die Anteile veräußert und das Fremdwährungsguthaben angeschafft.[1]

Werden zwei wesentliche Beteiligungen getauscht, ist der Vorgang für jeden Tauschpartner eine (entgeltliche) Veräußerung, sodass § 17 EStG für jeden Tauschpartner eingreifen kann.

 

Rz. 137

Ungeklärt war, ob das Tauschgutachten[2] auch im Rahmen des § 17 EStG anwendbar war[3] Durch die Einführung des § 6 Abs. 6 EStG im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 v. 24.3.1999[4], durch den das Tauschgutachten beseitigt worden ist, ist diese Frage für Erwerbe durch Tausch nach dem 31.12.1998 gegenstandslos geworden.[5]

 

Rz. 138

Für die Bestimmung der Anschaffungskosten einer im Tauschweg erworbenen Beteiligung ist § 6 Abs. 6 EStG auch im Rahmen des § 17 EStG anwendbar.[6] § 17 Abs. 2 EStG ist eine Gewinnermittlungsvorschrift im Rahmen der gewerblichen Einkünfte; dies rechtfertigt die Anwendung des § 6 Abs. 6 EStG. Anschaffungskosten einer im Tauschweg erworbenen Beteiligung ist daher der gemeine Wert (§ 11 BewG)[7] der Gegenleistung (der hingegebenen Anteile), nicht der gemeine Wert oder Kurswert der erworbenen Anteile . Entsprechend ist Veräußerungspreis des Veräußerers der gemeine Wert der erhaltenen, nicht der hingegebenen Anteile.

Stichtag für die Bewertung mit dem gemeinen Wert ist der Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den als Gegenleistung hingegebenen Anteilen.

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