Rz. 89
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine wesentliche Beteiligung vorliegt, sind alle dem Stpfl. zustehenden Ansprüche auf Beteiligung an der Vermögenssubstanz der Kapitalgesellschaft zusammenzurechnen, die nach der Legaldefinition des § 17 Abs. 1 EStG "Anteile an der Kapitalgesellschaft" sind. Dazu gehören neben den gesellschaftstypischen Anteilen (Aktien bei der AG, GmbH-Anteile) auch die "ähnlichen Beteiligungen" einschließlich der Anwartschaften (vgl. hierzu Rz. 39ff.). Es sind also zusammenzurechnen:
- unmittelbare gesellschaftstypische Beteiligung,
- mittelbare gesellschaftstypische Beteiligung,
- unmittelbare ähnliche Beteiligung/Anwartschaft,
- mittelbare (d. h. über eine andere Gesellschaft gehaltene) ähnliche Beteiligung/Anwartschaft.
Die Summe dieser Beteiligungen ergibt dann die dem Stpfl. insgesamt zustehenden Ansprüche auf Beteiligung an der Substanz der Kapitalgesellschaft. Stehen damit dem Stpfl. Ansprüche auf mindestens 1 % der Substanz der Kapitalgesellschaft zu, greift § 17 EStG ein.
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