Rz. 17

Zentrales Tatbestandsmerkmal ist somit die modellhafte Gestaltung.[1] Zur Auslegung kann sich an dem Begriff des § 2b EStG a. F. "ähnliches Modell" orientiert werden.[2] Die Finanzverwaltung sieht in ihrem Schreiben v. 17.7.2007[3] eine modellhafte Gestaltung durch folgende Typus-Merkmale gekennzeichnet:

  • vorgefertigtes Konzept,
  • gleichgerichtete Leistungsbeziehungen, die im Wesentlichen identisch sind.[4]

    Demgegenüber hält der BFH[5] gleichgerichtete Leistungsbeziehungen nicht für erforderlich; eine Bündelung von Verträgen durch den Anbieter ist aber charakteristisch für eine modellhafte Gestaltung und indiziert das Vorliegen einer solchen.

[2] Beck, DStR 2006, 61.
[4] Heuermann, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 15b EStG Rz. 12; Seeger, in Schmidt, EStG, 2019, § 15b EStG Rz. 9.
[5] BFH v. 6.2.2014. IV R 59/10, BFH/NV 2014, 774.

2.2.1.1 Vorgefertigtes Konzept

 

Rz. 17a

Ein Konzept bezeichnet einen Plan für ein bestimmtes Vorhaben, der Maßnahmen für die Umsetzung eines geplanten Vorhabens beinhaltet. I. S. d. § 15b EStG muss es sich um die Erstellung einer umfassend und regelmäßig an mehrere Interessenten gerichtete Investitionskonzeption handeln. Das bloße Aufgreifen einer bekannten Gestaltungsidee führt nicht ohne weiteres zur Annahme eines Steuerstundungsmodells.[1] Ein Konzept verlangt einen Plan für ein bestimmtes Vorhaben als Ergebnis eines Prozesses des Erkennens und der Entwickelung von Zielen und daraus abgeleiteten Strategien und Maßnahmen zur Umsetzung eines größeren strategisch zu planenden Vorhabens, nicht aber jegliche Investitionsplanung. Das Konzept ist vorgefertigt, wenn es vor der Investitionsentscheidung bezogen auf den Geschäftsgegenstand bereits vorliegt, sodass der Anwender es für ein bestimmtes Vorhaben einsetzen kann, und nicht erst selbst Maßnahmen und Strategien zur Umsetzung seines Vorhabens entwickeln muss. Dabei wird das vorgefertigte Konzept typischerweise, wenn auch nicht zwingend, mittels eines Anlegerprospekts oder ähnlicher Form wie Katalog, sonstiger Verkaufsunterlagen oder Beratungsbögen usw. vertrieben.[2] Das vorgefertigte Konzept wendet sich an einen bisher unbestimmten Personenkreis und ist regelmäßig zur wiederholten Verwendung bestimmt.[3] Es muss von einer vom Anleger verschiedenen Person gefertigt worden sein, da nur dann nach § 15b Abs. 2 S. 2 EStG entsprechend die Möglichkeit "geboten" werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit anderen Einkünften zu verrechnen. Daher ist es nicht erforderlich, dass der Anleger das vorgefertigte Konzept selbst kennt oder dieses seine Investitionsentscheidung überhaupt beeinflusst hat. Gibt der Anlieger selbst die einzelnen Leistungen und Zusatzleistungen sowie deren Ausgestaltung vor, und bestimmt er damit das Konzept nicht nur unwesentlich mit, liegt kein vorgefertigtes Konzept (mehr) vor, auch nicht, wenn der Stpfl. die Investition aufgrund einer individuellen Gestaltung tätigt.[4]

2.2.1.2 Erzielung negativer Einkünfte

 

Rz. 17b

Das vorgefertigte Konzept muss auf die Erzielung eines steuerlichen Vorteils in Form negativer Einkünfte gerichtet sein, wobei dies nicht im Vordergrund stehen muss. Entscheidend sind nicht die tatsächlich erzielten, sondern die sich aus dem Konzept ergebenden prospektierten negativen Einkünfte, sodass Verluste, die nach dem Konzept unerwartet waren (z. B. Mietausfall, Beschädigung des Anlageobjekts), von der Regelung nicht betroffen sind.[1] Nach § 15b Abs. 3 EStG liegt nur dann ein Steuerstundungsmodell vor, wenn innerhalb der Anfangsphase (Rz. 17c) das Verhältnis der prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten und aufzubringenden Kapitals oder bei Einzelinvestoren des eingesetzten Eigenkapitals 10 % übersteigt. Werden Verluste von über 10 % prospektiert, bleibt das tatsächliche Ergebnis aber unter 10 %, greift § 15b EStG ein. Liegt ander...

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