Rz. 314

Durch den Ansatz eines fiktiven Gewinns werden im Ergebnis bisher ausgleichsfähige in verrechenbare Verluste umgewandelt. Diese Verluste gehen aber ertragsteuerlich nicht verloren, sondern werden wiederum vorgetragen. Ähnlich wie die verrechenbaren Verluste, die in ihrem Entstehungsjahr vom Verlustausgleich ausgeschlossen sind, werden die durch Einlage- oder Haftungsminderung entstandenen verrechenbaren Verluste mit künftigen Gewinnen aus der Beteiligung an der KG saldiert. Der Gegenstand der Saldierung entspricht den Erläuterungen in Rz. 222ff.

 

Rz. 315

Die Verrechnung ist nur mit effektiven Gewinnen zulässig; eine Saldierung fiktiver Gewinne mit verrechenbaren Verlusten des gleichen Wirtschaftsjahres oder früherer Wirtschaftsjahre kommt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht in Betracht. Wie der BFH ausdrücklich entschieden hat, ist der Hinzurechnungsbetrag nach § 15a Abs. 3 S. 1 EStG kein Gewinn i. S. d. § 15a Abs. 3 S. 4 EStG, mit dem eine Saldierung möglich wäre.[1]

 

Rz. 316

Eine Abweichung zeigt sich indessen beim Zeitraum der Verrechnung; der fiktive Gewinn mindert auch schon effektive Gewinne des gleichen Wirtschaftsjahres. Das ermöglicht insbesondere einen Ausgleich mit Erträgen im Sonderbetriebsvermögen.

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