Rz. 285

Gemeinsame Voraussetzung für eine Zurechnung von Gewinnen, die tatsächlich nicht entstanden sind, sondern nur bisher als ausgleichsfähig behandelte Verluste rückgängig machen sollen, ist die nachträgliche Minderung der Einlage oder Haftung. Die Zurechnung ist außerdem nur vorzunehmen für ausgleichsfähige Verluste des Wirtschaftsjahres der Minderung sowie der 10 vorangegangenen Wirtschaftsjahre (§ 15a Abs. 3 S. 2 EStG).

 

Rz. 286

Bei einer Einlageminderung ist eine Gewinnzurechnung zusätzlich davon abhängig, dass keine erweiterte Außenhaftung gem. § 171 Abs. 1 HGB bzw. i. S. v. § 15a Abs. 1 S. 2 EStG entsteht (= Haftsumme ist höher als die Einlage), bei einer Haftungsminderung sind die aufgrund der Haftung tatsächlich geleisteten Beträge vom fiktiven Gewinn abzuziehen.

 

Rz. 287

Schließlich legt § 52 Abs. 24 S. 5 EStG noch fest, dass bei der Anwendung des § 15a Abs. 3 EStG nur solche Verluste zu berücksichtigen sind, auf die § 15a EStG grundsätzlich anzuwenden ist. Damit wird eine Gewinnzurechnung in den Fällen ausgeschlossen, in denen zwar ein negatives Kapitalkonto durch Entnahmen entsteht, die vorangegangenen und ausgleichsfähigen Verluste aber unter die Ausnahme- und Übergangsregelungen fielen.

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