Rz. 150

Die Werte aus den zusätzlichen Bilanzen beeinflussen das Kapitalkonto des Mitunternehmers. Weil dieses wiederum die Grundlage für den Vermögensvergleich nach den Grundsätzen der §§ 4 und 5 EStG bildet, entscheidet es zugleich über die Höhe eines zuzurechnenden Gewinns oder Verlusts. Dabei sind die zusätzlichen Werte aus Ergänzungsbilanzen den jeweiligen Werten der Wirtschaftsgüter der KG-Bilanz hinzuzurechnen oder von ihnen abzuziehen. Demgegenüber unterliegen die in den Sonderbilanzen auszuweisenden Wirtschaftsgüter – gedanklich – einem gesonderten Vermögensvergleich; die Ergebnisse hieraus und aus dem Vermögensvergleich der KG-Bilanzen bilden in der Summe den ertragsteuerlichen Gewinn bzw. Verlust. Der Kommanditist wird für Zwecke des § 15a EStG so behandelt, als unterhalte er neben seinem Mitunternehmeranteil ein Einzelunternehmen.

 

Rz. 151

In Sonderbilanzen sind Forderungen und Verbindlichkeiten korrespondierend zur KG-Bilanz auszuweisen. Das gilt insbesondere für betrieblich bedingte Darlehen zwischen Mitunternehmer und Persongengesellschaft. Bei diesen Sachverhalten gleichen sich Aufwands- und Ertragsposten regelmäßig aus. Was in der KG-Bilanz als Aufwand (Zinsaufwand) erscheint, führt in der Sonderbilanz zu Ertrag (Zinsertrag) und umgekehrt. Das addierte Ergebnis weist 0 EUR aus. Diese Folgen treten vor allem ein bei den in den Rz. 142–155 angesprochenen kapitalersetzenden Darlehen und Finanzplankrediten.

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