Rz. 142

Insbesondere im Vier-Konten-Modell wird das Kapitalkonto II gelegentlich durch ein weiteres, sog. gesamthänderisch gebundenes Rücklagenkonto ergänzt (dann Fünf-Konten-Modell) oder ersetzt. Dieses Konto ist ein Unterkonto zum Kapitalkonto I, besitzt daher Kapitalkontencharakter und die Gesellschafter sind im Verhältnis ihrer Kapitalkonten I an der Rücklage beteiligt. Kapitalkonto II und Rücklagenkonto sind insofern identisch, als auf ihnen die nicht entnahmefähigen Gewinnanteile verbucht werden; grundsätzlich ist keiner der Gesellschafter berechtigt auch nur den auf ihn entfallenden Teil an dem Konto zu entnehmen. Das wird durch die Bezeichnung "als gesamthänderisch gebunden" zum Ausdruck gebracht.[1]

[1] Carlé/Bauschatz, FR 2002, 1153, 1155.

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