Rz. 68

Die vom Handelsrecht vorgesehene und übernommene begrenzte Verlusthaftung des Kommanditisten schließt es nicht aus, dass sein Kapitalkonto durch Verlustanteile negativ wird. Danach bleibt ein Verlustanteil grundsätzlich auch dann zurechenbar, wenn er zu einem negativen Kapitalkonto führt. Das hat der BFH[1] ausdrücklich bestätigt.[2]

 

Rz. 69

Das negative Kapitalkonto weist zivilrechtlich keine Schuld des Kommanditisten gegenüber der KG aus. Die Rspr. sieht in ihm generell einen Bilanzansatz, für den nach dem Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs auch eine Berichtigung im Sinn einer Richtigstellung vorzunehmen ist.[3]

 

Rz. 70

In der Praxis wird bei einer KG im Allgemeinen das eigentliche Beteiligungskonto als Festkapital auf der Passivseite unverändert gelassen, während die Gewinne und Verluste sowie Einlagen und Entnahmen gesondert auf anderen Konten erscheinen. Diese Handhabung entspricht im Wesentlichen der handelsrechtlichen (Rz. 59f.). Der wirkliche Stand des steuerlichen Kapitalkontos, sein positiver oder negativer Saldo, wird erst aus der Zusammenfassung aller Teile sichtbar. Der BFH[4] stellt heraus, dass das Eigenkapital einen Bilanzposten bildet, der sich aus verschiedenen Teilbeträgen und Positionen zusammensetzt, z. B. Saldovortrag, Einlagen, Entnahmen, Gewinngutschriften und Kürzungen um Verluste (vgl. auch § 5 EStG Rz. 269ff.). Wegen dieser bewussten Trennung ist in vielen Fällen, insbesondere bei Gesellschaften mit größerem Gesellschafterbestand, nicht ohne Weiteres zu erkennen, ob einzelne Kommanditisten negative Kapitalkonten ausweisen und wie hoch diese sind.

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