Rz. 52

§ 15a EStG verwendet mehrfach Begriffe des Handelsrechts, ohne sie selbst zu definieren oder zu modifizieren. Für die Auslegung und praktische Umsetzung ist daher grundsätzlich von einer übereinstimmenden Beurteilung auszugehen. Im Zweifelsfall muss also für das Ertragsteuerrecht auf handelsrechtliche Erkenntnisse zurückgegriffen werden. In Ausnahmesituationen, in denen eine Übereinstimmung oder Parallelität fehlt, ist indessen eine eigenständige gesetzeskonforme Interpretation erforderlich.

 

Rz. 53

Erwähnt sind zunächst ausdrücklich der "Kommanditist", die "Kommanditgesellschaft", der "stille Gesellschafter i. S. d. § 230 HGB" sowie der "Mitreeder i. S. d. § 489 HGB".

Angesprochen werden indirekt aber auch die Begriffe "Haftsumme" und "Einlage", der erste durch die Umschreibung "haftet der Kommanditist … aufgrund des § 171 Abs. 1 HGB", der zweite mit "geleistete Einlage".

Ohne Entsprechung im HGB sind die beiden Begriffe "Anteil am Verlust der KG" sowie "Gewinne … aus seiner Beteiligung an der KG" (§ 15a Abs. 1 S. 1, § 15 a Abs. 2 EStG).

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