Rz. 50

§ 15a EStG hat grundsätzlich keine Auswirkung auf die GewSt. § 7 GewStG legt vielmehr ausdrücklich fest, dass der Gewerbeertrag aus dem Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. d. EStG zu entwickeln ist, ergänzt durch Hinzu- und Abrechnungen. Da § 15a EStG aber keine Gewinnermittlungsvorschrift bildet, fehlt der Einfluss auf den Gewerbeertrag.[1] Ein bei der ESt nur verrechenbarer (vorzutragender) Verlust mindert also den Gewerbeertrag in vollem Umfang. Es kann deshalb die Situation eintreten, dass bei der ESt gewerbliche Einkünfte erfasst sind, der Gewerbeertrag aber 0 EUR beträgt oder umgekehrt.

 
Praxis-Beispiel

Verrechenbarer Verlust bei der ESt mindert Gewerbeertrag

A ist einziger Kommanditist der A-GmbH & Co. KG. Im Wirtschaftsjahr 01 fallen dort Gesamthandsverluste i. H. v. 80.000 EUR an, die – wegen eines negativen Kapitals – nur verrechenbar sind. Zugleich entsteht im Sonderbetriebsvermögen ein Gewinn von gleichfalls 80.000 EUR, der zu einer ESt von 16.000 EUR führt. Der Gewerbeertrag beläuft sich demgegenüber wie der Messbetrag auf 0 EUR; die Ermäßigung nach § 35 EStG beträgt gleichfalls 0 EUR. Im Wirtschaftsjahr 02 entsteht ein Gesamthandsgewinn von wiederum 80.000 EUR, während das Ergebnis im Sonderbetriebsvermögen 0 EUR ausmacht. Für die ESt sind – wegen der Nutzung des verrechenbaren Verlusts aus dem Wirtschaftsjahr 01 – Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 0 EUR zu erfassen, während bei der GewSt ein positiver Ertrag und ein positiver Messbetrag entstehen. Weil im gleichen Vz keine gewerblichen Einkünfte anzusetzen sind, die eine ESt auslösen, geht die Ermäßigung aus § 35 EStG verloren. Das Gesetz sieht keinen Anrechnungsüberhang vor, sodass es weder zu einer negativen ESt kommt noch ein Ermäßigungsvortrag möglich ist.[2]

 

Rz. 51

Abweichendes gilt für den Sonderfall, dass eine KG (Ober-KG) als Kommanditistin an einer anderen KG (Unter-KG) beteiligt ist. Wird der Ober-KG ein Verlustanteil der Unter-KG zugerechnet, der nur verrechenbar ist, mindert dieser ausnahmsweise nicht den Gewerbeertrag der Ober-KG. Es unterbleibt andererseits aber auch eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 8 GewStG.

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