Rz. 22

Nach § 15a Abs. 3 S. 1 EStG wird dem Kommanditisten, wenn durch Entnahmen ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht und nicht eine nach § 15a Abs. 1 S. 2 EStG zu berücksichtigende überschießende Außenhaftung besteht oder entsteht, der Betrag, um den sich das Kapitalkonto aufgrund der Entnahme verringert, als fiktiver Gewinn zugerechnet.

 

Rz. 23

Dabei ist allerdings zu beachten, dass Entnahmen zuerst mit weiteren Einlagen und erzielten Gewinnen zu saldieren sind, außerdem beim Zusammentreffen von Entnahmen und Verlusten die Minderung des Kapitalkontos als vorrangig durch die Verluste bedingt gilt.[1] Begrenzt wird die Gewinnzurechnung durch den Betrag der Anteile am Verlust der Kommanditgesellschaft, der im Wirtschaftsjahr der Einlageminderung und in den 10 vorangegangenen Wirtschaftsjahren ausgleichsfähig gewesen ist. Darüber hinaus wird gem. § 15a Abs. 3 S. 4 EStG in gleicher Höhe, in der der fiktive Gewinn hinzugerechnet wird, ein verrechenbarer Verlust festgestellt.

 

Rz. 24

§ 15a Abs. 3 S. 3 EStG sieht für die Haftungsminderung eine, der Einlageminderung entsprechende, Regelung vor, bei der ebenfalls ein fiktiver Gewinn entsteht und der ehemals ausgleichsfähige Verlust so faktisch in einen verrechenbaren Verlust umqualifiziert wird. Eine Haftungsminderung liegt auch schon dann vor, wenn die Voraussetzungen von § 15a Abs. 1 S. 3 EStG nicht mehr gegeben sind, also z. B. die Inanspruchnahme nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.[2] Der fiktive Gewinn entsteht allerdings nur, soweit nicht bereits aufgrund der Haftung tatsächlich Leistungen erbracht worden sind und ist in entsprechender Anwendung von § 15a Abs. 3 S. 2 EStG auf den Betrag beschränkt, in dessen Höhe in dem maßgeblichen Zeitraum von 11 Jahren Verluste ausgleichsfähig waren.

[1] BFH v. 14.12.1995, IV R 106/94, BFH/NV 1996, 128; Lüdemann, in H/H/R, EStG, § 15a EStG Rz. 149.
[2] Von Beckerath, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 15a EStG Rz. 67.

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