Rz. 337

Für die Annahme der Mitunternehmerschaft genügt auch ein verdecktes Gesellschaftsverhältnis.[1] Von einem solchen verdeckten Gesellschaftsverhältnis spricht man, wenn sich aus den Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten ergibt, dass sie als Gesellschaft (gemeinsamer Zweck und gemeinsame Förderung) zusammenwirken wollen, ohne einen ausdrücklichen Vertrag abgeschlossen oder diesen als Gesellschaftsvertrag bezeichnet zu haben. In diesen Fällen liegt zwischen dem verdeckten Mitunternehmer einerseits und der nach außen tätigen Mitunternehmerschaft bzw. ihren Mitunternehmern andererseits eine Innengesellschaft vor.[2] Maßgebend ist wie im Übrigen auch das Gesamtbild der Verhältnisse[3] und der wirtschaftliche Gehalt der Beziehungen unabhängig von ihrer formalen Bezeichnung.[4]

 

Rz. 338

Eine verdeckte Mitunternehmerschaft kann weder mit der Erwartung einer Erbberechtigung noch mit einer Bürgschaftsübernahme oder einer Darlehensgewährung noch mit der Gesamtschau dieser drei Umstände begründet werden.[5] Sie lässt sich auch grundsätzlich nicht aus Rechtsbeziehungen zwischen einer Komplementär-GmbH und ihrem Alleingesellschafter, der auch an der PersG beteiligt ist, herleiten.[6] Das dürfte aufgrund des Trennungsprinzips auch gelten, wenn die GmbH nicht Komplementärin, sondern Kommanditistin der Personengesellschaft ist. Die Auswirkung von Gewinn oder Verlust der KG auf den Gesellschafter der juristischen Person beruht auf der Beteiligung an dieser und nicht auf einer etwaigen verdeckten Beteiligung an der KG. Daran ändert auch die erforderliche Gesamtbetrachtung aller Rechtsbeziehungen des Gesellschafters nichts. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der neueren Rspr. (Rz. 323): Insoweit wurde für eine Ableitung der Mitunternehmerinitiative entscheidend auf die Geschäftsführer- und nicht die Gesellschafterstellung in der anderen (dritten) Gesellschaft abgestellt.[7]

Rz. 339 einstweilen frei

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