Rz. 86

Nach § 14a Abs. 4 Nr. 2 EStG wird der Freibetrag nur gewährt, wenn das Einkommen des Land- und Forstwirts ohne Berücksichtigung des Veräußerungs- bzw. Entnahmegewinns und des Freibetrags in dem der Veräußerung oder Entnahme vorangegangenen Vz 18.000 EUR nicht überschritten hat. Bei Ehegatten, die nach §§ 26, 26b EStG zusammen veranlagt werden, erhöht sich der Betrag auf 36.000 EUR.

 

Rz. 87

Bei der Einkommensgrenze handelt es sich um eine personenbezogene Einkommensgrenze. Sie bestimmt sich nach der Person desjenigen, der den Veräußerungs- bzw. Entnahmegewinn zu versteuern hat. Hierbei kann es sich um den, den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vererbenden oder übergebenden Land- und Forstwirt, den Erben oder den weichenden Erben handeln. Überschreitet z. B. der den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb übergebende Land- und Forstwirt die Einkommensgrenze, kann der Freibetrag nach § 14a Abs. 4 EStG dadurch ausgeschöpft werden, dass der Übernehmer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, sofern er die Einkommensgrenze nicht überschreitet, die Abfindung leistet.

 

Rz. 88

Abzustellen ist auf das Einkommen i. S. d. § 2 Abs. 4 EStG. Es umfasst neben den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch alle sonstigen Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG. Ausgenommen sind Veräußerungs- und Entnahmegewinne i. S. d. § 14a Abs. 4 EStG. Gleiches gilt auch für den Freibetrag nach § 14a Abs. 4 EStG. Maßgebend ist der Vz, der dem Jahr der Veräußerung bzw. Entnahme vorangeht. Dabei wird auch das Einkommen des dem Vz der Veräußerung oder Entnahme vorangegangenen Vz nicht um andere zuvor zur Abfindung weichender Erben gewährte Freibeträge erhöht. Abzustellen ist auch insoweit auf das Einkommen i. S. d. § 2 Abs. 4 EStG.[1] Für den Fall, dass das Einkommen zusammenveranlagter Ehegatten den Betrag von 36.000 EUR übersteigt, kann sich die getrennte Veranlagung empfehlen, sofern das auf den Ehegatten mit den land- und forstwirtschaftlichen Einkünften entfallende Einkommen nicht über 18.000 EUR liegt.

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