Rz. 44

Der Freibetrag für die Betriebsveräußerung im Ganzen nach § 14a Abs. 1 EStG wird nach § 14a Abs. 3 EStG auch für die Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gewährt, wenn

  • die Voraussetzungen des § 14a Abs. 1 EStG erfüllt sind,
  • der Land- und Forstwirt seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zum Zwecke der Strukturverbesserung abgegeben hat und
  • er dies durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle nachweist.
 

Rz. 45

Die Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs liegt vor, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb kurzer Zeit und damit in einem einheitlichen Vorgang entweder in das Privatvermögen überführt oder an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt werden und damit der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als selbstständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört (§ 14 EStG Rz. 89ff.).

 

Rz. 46

Nicht einheitlich in den einzelnen Bundesländern ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Betriebsabgabe zum Zwecke der Strukturverbesserung vorliegt. Im Regelfall wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb zum Zweck der Strukturverbesserung abgegeben, wenn dadurch die Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft verbessert werden. Diese Voraussetzung liegt beim abgebenden Betrieb dann vor, wenn dieser die wesentlichen Betriebsgrundlagen überträgt. Die im Eigentum des Land- und Forstwirts befindlichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen sind, soweit es sich nicht um Teilflächen von untergeordneter Bedeutung handelt, grundsätzlich vollständig zur Strukturverbesserung abzugeben. Eine Strukturverbesserung liegt vor, wenn

  • die land- und forstwirtschaftlichen Flächen des Betriebs an Haupt- oder Nebenerwerbslandwirte veräußert oder mindestens auf 9 Jahre verpachtet werden, die eine Hofstelle mit Betriebsgebäuden besitzen und die Landwirtschaft zu Erwerbszwecken betreiben, sofern der Wirtschaftswert eines jeden aufnehmenden Betriebs einschließlich des Werts der bisherigen Pachtflächen den Betrag von 120.000 DM nicht übersteigt oder der Betriebsinhaber eine qualifizierte Ausbildung – z. B. Abschlussprüfung als Landwirt, Gärtner oder Winzer – und den erfolgreichen Besuch einer Fachschule im Agrarbereich nachweist und im Zeitpunkt der Flächenaufnahme nicht über 56 Jahre alt ist oder ein Hofnachfolger mit qualifizierter Ausbildung oder in entsprechender Ausbildung befindlich überwiegend auf dem Betrieb tätig ist,
  • eine Betriebseinstellung nach dem FELEG erfolgt und durch die zuständige landwirtschaftliche Alterskasse bewilligt worden ist,
  • die Flächen des Betriebs an eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die sich satzungsgemäß mit Aufgaben der Strukturverbesserung befasst oder an eine Teilnehmergemeinschaft bzw. einen Flurbereinigungsverband nach dem FlurbG veräußert oder verpachtet werden, wobei die Abgabe an eine Gebietskörperschaft oder an einen kommunalen Zweckverband gleichgestellt ist, soweit diese Land im öffentlichen Interesse beschaffen,
  • die Flächen für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Biotopvernetzung dauerhaft verwendet oder auf mindestens 9 Jahre abgegeben werden.[1]
 

Rz. 47

Erfolgen kann die Betriebsabgabe zur Strukturverbesserung auch durch Verpachtung oder Veräußerung an mehrere Erwerber.[2] Gleiches gilt bei Vorliegen der Voraussetzungen auch in den Fällen, in denen ein Pächter oder sonstiger Nutzungsberechtigter den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb an den verpachtenden Eigentümer zurückgibt.[3]

 

Rz. 48

Zudem ist Voraussetzung für die Anwendung von § 14a Abs. 3 EStG die Vorlage einer Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde, aus der sich ergibt, dass die Abgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zum Zwecke der Strukturverbesserung erfolgte. Zuständig für die Erteilung der Bescheinigung sind die nach Landesrecht bestimmten Behörden. Im Regelfall handelt es sich hierbei um die jeweiligen Landwirtschaftsämter oder Landwirtschaftskammern. Maßgebender Beurteilungszeitpunkt ist die Betriebsabgabe. Zu diesem Zeitpunkt müssen die Voraussetzungen einer Strukturverbesserung vorliegen. Erfolgt mit der strukturverbessernden Betriebsabgabe nicht gleichzeitig auch die Aufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, wird die erteilte Bescheinigung erst mit der Betriebsaufgabe wirksam.[4] Liegen z. B. im Zeitpunkt der Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs die Voraussetzungen für eine Betriebsabgabe zu Strukturverbesserungszwecken vor, nicht aber mangels Betriebsaufgabeerklärung die Betriebsaufgabe, erlangt die erteilte Bescheinigung erst dann Wirksamkeit, wenn – z. B. während der Betriebsverpachtung – die Betriebsaufgabe erfolgt.[5] Die Finanzbehörden sind an die Bescheinigung gebunden. Es handelt sich insoweit um einen Grundlagenbescheid. Ein eigenes Prüfungsrecht der Finanzbehörden besteht nicht.

 

Rz. 49

Bei Vorliegen der Voraussetz...

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