Rz. 37

Der Rückbehalt von Gebäuden nebst Grund und Boden, die in bewertungsrechtlicher Hinsicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören, im Rahmen einer Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe ist nach § 14a Abs. 2 S. 1 EStG unschädlich. Hierzu gehören Betriebsleiter- und Altenteilerwohnungen, sonstige auf der Hofstelle vorhandene Wohnungen und Wirtschaftsgebäude. Unter dem dazugehörenden Grund und Boden sind alle Grundstücksflächen zu verstehen, die in räumlich funktionaler Hinsicht im Zusammenhang mit den jeweiligen Gebäuden stehen.[1] Maßgebend sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung.[2] Zum Grund und Boden i. d. S. gehören neben den mit den zurückbehaltenen Gebäuden bebauten Grundstücksflächen z. B. auch Abstands- und Nebenflächen, Zugänge oder Vor- und Hausgärten.

 

Rz. 38

Unerheblich im Rahmen von § 14a Abs. 2 S. 1 EStG ist, ob es sich bei den zurückbehaltenen Gebäuden einschließlich des Grund und Bodens um wesentliche Betriebsgrundlagen (§ 14 EStG Rz. 39ff.) handelt oder nicht. Der Begriff der Betriebsveräußerung bzw. der Betriebsaufgabe i. S. d. § 14a Abs. 1 bis 3 EStG unterscheidet sich insoweit von dem i. S. d. §§ 14, 16 EStG.

 

Rz. 39

Nach § 14a Abs. 2 S. 2 EStG gelten die zurückbehaltenen Gebäude nebst Grund und Boden als entnommen. Zu bewerten ist die Entnahme nach § 14a Abs. 3 S. 2 EStG mit dem gemeinen Wert. Bei dem Entnahmegewinn handelt es sich nicht um einen laufenden Gewinn, sondern um einen nach § 34 EStG begünstigten Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn i. S. d § 14a Abs. 1 und 3 EStG. Keine Anwendung findet insoweit § 14a Abs. 2 S. 4 EStG. Die Regelung bezieht sich nur auf den Rückbehalt von forstwirtschaftlichen Teilbetrieben. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann auch § 13 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 4 EStG Anwendung finden.

[1] Nacke, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 14a EStG Rz. 15.
[2] Nacke, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 14a EStG Rz. 15.

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