3.1 Allgemeines

 

Rz. 20

Veräußert ein Land- und Forstwirt nach dem 30.6.1970 und vor dem 1.1.2001 seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Ganzen oder gibt er ihn auf, wird auf Antrag nach § 14a Abs. 1 bis 3 EStG ein Freibetrag von 150.000 DM gewährt. Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags ist,

  • dass der für den Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Aufgabe maßgebende Wirtschaftswert bzw. Ersatzwirtschaftswert 40.000 DM nicht übersteigt,
  • dass die außerlandwirtschaftlichen Einkünfte des Land- und Forstwirts in den beiden, dem Jahr der Veräußerung bzw. Aufgabe vorangegangenen Vz, jeweils den Betrag von 35.000 DM nicht überschritten haben, wobei bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten ein Betrag von 70.000 DM gilt,
  • ein Antrag des Land- und Forstwirts.

Im Fall der Aufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gilt dies nach § 14a Abs. 3 EStG nur dann, wenn der Land- und Forstwirt seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zum Zwecke der Strukturverbesserung abgibt und dies durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle nachweist.

 

Rz. 21

Nach § 14a Abs. 2 EStG ist es für die Gewährung des Freibetrags nach § 14a Abs. 1 bis 3 EStG unschädlich, wenn die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Gebäude mit dem dazugehörigen Grund und Boden nicht mitveräußert werden. Gehört zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ein forstwirtschaftlicher Teilbetrieb und wird dieser nicht mitveräußert, sondern als eigenständiger Betrieb vom Land- und Forstwirt fortgeführt, gilt Entsprechendes.

3.2 Betriebsveräußerung

 

Rz. 22

Eine Betriebsveräußerung im Ganzen liegt vor, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen an einen Erwerber veräußert werden. Zu beachten sind die Besonderheiten des § 14a Abs. 2 EStG. Danach ist der Rückbehalt von Gebäuden mit dazugehörigem Grund und Boden und von weitergeführten forstwirtschaftlichen Teilbetrieben unschädlich. Dies gilt aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung auch dann, wenn es sich bei den genannten Wirtschaftsgütern um wesentliche Betriebsgrundlagen handelt. Von daher unterscheidet sich der Begriff der Betriebsveräußerung i. S. d. § 14a Abs. 1 EStG vom Begriff der Betriebsveräußerung i. S. d. § 14 EStG (§ 14 EStG Rz. 30ff.). Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der Begriffe der Betriebsaufgabe i. S. v. § 14a Abs. 3 EStG und i. S. v. § 14 EStG (§ 14 EStG Rz. 89ff.).

 

Rz. 23

Erfasst von § 14a Abs. 1 EStG wird die Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem veräußerten Betrieb um einen reinen forstwirtschaftlichen Betrieb handelt.[1]

 

Rz. 24

Nicht von § 14a Abs. 1 EStG erfasst wird die Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Teilbetriebs. Zu beachten ist allerdings § 14a Abs. 2 S. 3 EStG. § 14a Abs. 1 EStG findet von daher auch dann Anwendung, wenn ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb aus einem landwirtschaftlichen und einem forstwirtschaftlichen Teilbetrieb besteht und der landwirtschaftliche Teilbetrieb veräußert und der forstwirtschaftliche Teilbetrieb zurückbehalten und weitergeführt wird.

 

Rz. 25

Ebenfalls nicht der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gleich steht die Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmeranteils. Dies gilt nicht, wenn alle Mitunternehmer einer land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft ihre Mitunternehmeranteile gleichzeitig veräußern.[2] Auch in diesem Fall liegt die Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs vor. Gleiches gilt, wenn die Mitunternehmerschaft als solche den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb veräußert.

[1] Nacke, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 14a EStG Rz. 12; a. A. Mitterpleininger, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 14a EStG Rn. 7.
[2] Mitterpleininger, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 14a EStG Rn. 6.

3.3 Betriebsgröße

 

Rz. 26

Es soll nur die Veräußerung oder Aufgabe von kleineren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben begünstigt werden. Von daher darf nach § 14a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG der für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb festgesetzte Wirtschaftswert i. S. d. § 46 BewG 40.000 DM nicht übersteigen. Abzustellen ist auf den für den Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Aufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs maßgebenden Wirtschaftswert. Ist im Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Aufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ein Wirtschaftswert nicht festgestellt oder sind bis zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung erfüllt, ist nach § 14a Abs. 1 S. 2 EStG der Wert maßgebend, der sich für den Zeitpunkt der Veräußerung bzw. der Aufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs als Wirtschaftswert ergeben würde.

 

Rz. 27

Im Beitrittsgebiet gilt statt des Wirtschaftswerts nach § 57 Abs. 3 EStG i. V. m. §§ 125ff. BewG der Ersatzwirtschaftswert. Dieser ist nicht nutzungsbezogen anzusetzen, sondern nach den Eigentumsverhältnissen umzurechnen.[1]

 

Rz. 28

Bei verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist der Wirtschaftswert in einen Verpächter- und einen ...

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