Rz. 1

Nach § 14a EStG werden zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehörende Veräußerungs-, Aufgabe- bzw. Entnahmegewinne unter bestimmten Voraussetzungen durch Freibeträge begünstigt. Freibeträge kommen in Betracht bei Betriebsveräußerungen bzw. Betriebsaufgaben (§ 14a Abs. 1 bis 3 EStG), bei Abfindungen weichender Erben (§ 14a Abs. 4 EStG) und bei Schuldentilgungen (§ 14a Abs. 5 EStG). Der Gesetzgeber hat § 14a EStG durch G. v. 10.8.1971[1] in das EStG eingefügt. Abgelaufen ist die Freibetragsregelung

  • bei Betriebsveräußerungen bzw. Betriebsaufgaben zum 31.12.2000,
  • bei Abfindungen weichender Erben zum 31.12.2005,
  • bei Schuldentilgungen zum 31.12.2000.

Die Freibeträge nach § 14a Abs. 4 und 5 EStG waren bereits ab dem 1.1.1977 aufgehoben worden. Wieder gewährt wurden sie durch G. v. 25.6.1980[2] ab dem 1.1.1980.

[1] BGBl I 1971, 1266.
[2] BGBl I 1980, 732.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge