Rz. 68

Voraussetzung für das Vorliegen einer Betriebsveräußerung ist nicht, dass der Veräußerer seine land- und forstwirtschaftlichen Betätigung einstellt (H 14 "Rückpacht" EStH 2021).[1] Insoweit gelten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft andere Grundsätze als im Rahmen von §§ 15 und 18 EStG.[2] Werden bei der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs Grundstücksflächen geringen Umfangs zurückbehalten, auf denen der Veräußerer seine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit fortführt, steht dies der Annahme einer Betriebsveräußerung nicht entgegen, da es sich insoweit um unwesentliche Betriebsgrundlagen handelt (Rz. 44). Ebenfalls liegt eine Betriebsveräußerung vor, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs veräußert und sogleich an den Veräußerer zurückverpachtet werden (H 14 "Rückpacht" EStH 2021).[3] Unschädlich ist auch, wenn der Veräußerer eine anderweitige land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit fortführt oder eine andere land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit neu aufnimmt.

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