Rz. 67

Für das Vorliegen einer Betriebsveräußerung kommt es nicht darauf an, ob der Erwerber den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb tatsächlich fortführt. Es reicht aus, wenn er die Möglichkeit hat, den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb fortzuführen.[1] Von daher liegt auch in den Fällen, in denen der Erwerber den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht fortführt, eine Betriebsveräußerung i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 1 EStG, nicht dagegen eine Betriebsaufgabe i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 2 EStG i. V. m. § 16 Abs. 3 S. 1 EStG vor.[2]

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