Rz. 168

Veräußerungspreis ist die Gegenleistung, die der Veräußerer für die Veräußerung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs vom Erwerber erhält. Die vertragliche Bezeichnung der einzelnen Teile des Veräußerungspreises ist für deren steuerliche Behandlung grundsätzlich nicht entscheidend (R 14 Abs. 1 S. 2 EStR 2012).

 

Rz. 169

Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns sind nicht nur die an den Erwerber veräußerten wesentlichen Betriebsgrundlagen, sondern auch die im Rahmen des Veräußerungsvorgangs an den Erwerber oder an fremde Dritte veräußerten und die in das Privatvermögen des Veräußerers entnommenen unwesentlichen Betriebsgrundlagen zu erfassen. Der Veräußerungspreis setzt sich also zusammen aus den Veräußerungspreisen der veräußerten wesentlichen und unwesentlichen Betriebsgrundlagen und den gemeinen Werten der entnommenen unwesentlichen Betriebsgrundlagen.

 

Rz. 170

Gesonderte Entgelte, die neben dem Kaufpreis für den Grund und Boden für besondere Eigenschaften des Grund und Bodens – z. B. "Geil und Gare" – gezahlt werden, sind Teil des Veräußerungspreises für den Grund und Boden (R 14 Abs. 1 S. 4 EStR 2012).

 

Rz. 171

Auch Entschädigungen, die im Veräußerungspreis enthalten sind, sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen (R 14 Abs. 1 S. 1 EStR 2012). Dies gilt z. B. für Entschädigungen für wegfallende Gewinnaussichten bei der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder für Entschädigungen hinsichtlich der stehenden Ernte und des Feldinventars.[1] Voraussetzung ist, dass das schädigende Ereignis im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsvorgang steht.

 

Rz. 172

Zum Veräußerungsgewinn gehören auch Gewinne aus der Auflösung steuerfreier Rücklagen.[2] Geltung hat dies z. B. für Rücklagen nach §§ 6b oder 6c EStG.

 

Rz. 173

Im Zusammenhang mit der Veräußerung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs aufgelöste Rückstellungen sind nur dann dem Veräußerungsgewinn zuzuordnen, wenn die Auflösung der Rückstellung in einem rechtlichen oder ursächlichen Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung steht. Ist sie dagegen auf den Wegfall der drohenden Belastung zurückzuführen, ist die Gewinnerhöhung aus der Auflösung dem laufenden Gewinn des letzten Wirtschaftsjahrs zuzurechnen.[3]

 

Rz. 174

Zum Veräußerungspreis gehört auch die in Rechnung gestellte USt.[4] Eine Erhöhung des Veräußerungsgewinns ergibt sich daraus aber nicht. Die in gleicher Höhe entstehende USt ist Teil der Veräußerungskosten.[5] Unterliegt der Veräußerer allerdings der pauschalierenden Umsatzbesteuerung für Land- und Forstwirte nach § 24 UStG erhöht die in Rechnung gestellte USt den Veräußerungsgewinn.[6]

 

Rz. 175

Nicht zum Veräußerungspreis, sondern zu den nachträglichen land- und forstwirtschaftlichen Einkünften nach § 24 Nr. 2 EStG gehören Erträge aus Aberntungsrechten.[7] Hierunter sind Vereinbarungen zu verstehen, bei denen sich der Verkäufer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs das Recht vorbehält, die Ernte auf dem Halm bei Fruchtreife noch abzuernten. Die Ernte ist nicht Gegenstand des Veräußerungsgeschäfts.

Rz. 176 einstweilen frei

 

Rz. 177

Bei bestimmten Fallkonstellationen kann es erforderlich werden, den Veräußerungspreis, den der Land- und Forstwirt für die Veräußerung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erhält, für steuerliche Zwecke auf die veräußerten Wirtschaftsgüter aufzuteilen. In Betracht kommt dies insbesondere in den Fällen der Anwendung der Verlustausschlussklausel nach § 55 Abs. 6 EStG. Gleiches gilt, wenn sich der Gesamtkaufpreis nicht nur auf Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens, sondern auch auf Wirtschaftsgüter des Privatvermögens bezieht. Orientieren muss sich die Aufteilung des Veräußerungspreises in erster Linie an den Wertvorstellungen der Beteiligten, sofern die vereinbarte Kaufpreisaufteilung den tatsächlichen Wertverhältnissen gerecht wird.[8] Fehlt es daran, ist die Aufteilung nach dem Verhältnis der Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter vorzunehmen.[9]

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