Rz. 55

Alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs müssen in einem einheitlichen Vorgang an einen Erwerber veräußert werden. Ein einheitlicher Vorgang kann auch bei mehreren Übertragungsakten angenommen werden, sofern sie auf einem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft beruhen. Bestehen mehrere schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäfte, muss zwischen den einzelnen Übertragungsakten ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehen.[1] Für die Bestimmung des Zeitraums, innerhalb dessen von einem engen zeitlichen Zusammenhang auszugehen ist, kann auf den von der Rspr. für eine begünstigte Betriebsaufgabe höchstens akzeptierten zeitlichen Abstand zwischen dem ersten und letzten Aufgabeakt zurückgegriffen werden.[2]

 

Rz. 56

Erwerber können neben natürlichen Personen insbesondere Personen- und Kapitalgesellschaften sein. Als Erwerber kommen alle natürlichen und juristischen Personen in Betracht, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb betreiben können. Keine Betriebsveräußerung liegt vor, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen nicht an einen, sondern an verschiedene Erwerber veräußert werden. Vorliegen kann in diesem Fall aber eine Betriebsaufgabe i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 2 EStG i. V. m. § 16 Abs. 3 S. 1 EStG.

Rz. 57 einstweilen frei

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