Rz. 21

Alle Gesellschafter bzw. Mitglieder müssen nach § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c) EStG Landwirte i. S. d. § 1 Abs. 2 ALG sein und dies durch eine Bescheinigung der jeweiligen Sozialversicherungsträger (Alterskasse) nachweisen. Unter § 1 Abs. 2 ALG fallen alle Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft, des Wein-, Obst-, Gemüse- und Gartenbaus sowie der Teichwirtschaft, deren Unternehmen eine auf Bodenbewirtschaftung beruhende Existenzgrundlage bildet. Diese Voraussetzung ist, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb durch eine Personengesellschaft geführt wird, von allen Gesellschaftern zu erfüllen. Geltung hat dies auch für Ehegatten-Mitunternehmerschaften.

 

Rz. 22

Nach § 13b Abs. 1 S. 2 EStG gelten die Voraussetzungen des § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c) EStG auch dann als erfüllt, wenn hauptberufliche Landwirte i. S. d. § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b) EStG nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ALG über die Alterssicherung der Landwirte erfüllen, weil sie im Inland in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder auf sie das Recht der sozialen Sicherheit eines anderen Mitgliedstaats der EU anzuwenden ist. Nachzuweisen ist dies durch eine Bescheinigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers. Entsprechendes gilt für die Schweiz oder einen Staat, auf den das Abkommen über den EWR anzuwenden ist.

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