Rz. 18

Alle Gesellschafter bzw. Mitglieder müssen nach § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b) EStG nach dem Gesamtbild der Verhältnisse hauptberuflich Land- und Forstwirte sein. Zu bestimmen ist das Merkmal der Hauptberuflichkeit nicht durch Vergleich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit den übrigen Einkünften. Abzustellen ist vielmehr auf den Vergleich des jeweiligen Tätigkeitsumfangs. Eine hauptberufliche land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit liegt vor, wenn der Land- und Forstwirt überwiegend als solcher tätig wird.[1] Davon ist auszugehen, wenn mindestens 50 % der Arbeitskraft im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt werden.[2] Entscheidend ist hierbei der persönliche Einsatz des Land- und Forstwirts im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Vor diesem Hintergrund kann die Einschaltung eines Verwalters der Hauptberuflichkeit des Land- und Forstwirts entgegenstehen, wenn dieser gleichzeitig einer anderen Tätigkeit hauptberuflich nachgeht.[3]

 

Rz. 19

Werden mehrere land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterhalten oder besteht eine Beteiligung an mehreren land- und forstwirtschaftlich tätigen Personengesellschaften, sind alle land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten zusammenzurechnen. Überwiegen diese die übrigen Tätigkeiten, liegt eine hauptberufliche land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit vor. Dabei gilt auch die Tätigkeit im Rahmen einer Tierhaltungsgemeinschaft als landwirtschaftliche Tätigkeit.[4]

 

Rz. 20

Handelt es sich bei der außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit nur um eine kurzfristige, vorübergehende Tätigkeit, steht diese der hauptberuflichen Tätigkeit als Land- und Forstwirt nicht entgegen, wenn sie nicht nachhaltig betrieben wird.[5] Hinsichtlich der Nachhaltigkeit gelten die Grundsätze des Strukturwandels (R 15.5 Abs. 2 EStR 2012; § 13 EStG Rz. 117ff.).

[1] Nacke, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 13b EStG Rz. 44.
[3] Nacke, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 13b EStG Rz. 44.
[5] Nacke, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 13b EStG Rz. 45.

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