Rz. 153

Zu den Sondergewinnen nach § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG gehören auch die laufenden Erträge aus der Veräußerung oder Entnahme von Gebäuden, sofern diese dem Anlagevermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zuzurechnen sind. Gebäude sind Bauwerke, die Menschen oder Sachen Schutz gegen äußere Witterungseinflüsse aufgrund ihrer räumlichen Umschließung gewähren. Sie müssen den Aufenthalt von Menschen gestatten, fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und ausreichend standfest sein.[1] Zu den Gebäuden, die dem land- und forstwirtschaftlichen Anlagevermögen zuzurechnen sind, gehören insbesondere die Betriebsgebäude. Bei den Gebäuden kann es sich auch um Gebäude auf fremdem Grund und Boden handeln. Voraussetzung ist allerdings, dass deren wirtschaftlicher Eigentümer der Land- und Forstwirt ist. Veräußert werden können Gebäude i. S. d. § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG auch ohne den dazugehörenden Grund und Boden.[2]

 

Rz. 154

Nicht zu den Gebäuden gehören die Betriebsvorrichtungen i. S. d. § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BewG. Bei ihnen handelt es sich um bewegliche Wirtschaftsgüter. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn diese zivilrechtlich wesentliche Bestandteile des Gebäudes darstellen. Insoweit kann aber bei Vorliegen der Voraussetzungen § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG Anwendung finden.

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