Rz. 420

Verwendet ein Land- und Forstwirt Wirtschaftsgüter, wie z. B. Arbeitsmaschinen, Geräte oder Fahrzeuge außerhalb seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, indem er sie Dritten entgeltlich überlässt oder indem er Dienstleistungen für Dritte gegen Entgelt verrichtet, stellen derartige Leistungen grundsätzlich gewerbliche Leistungen dar. Dienen die Wirtschaftsgüter ausschließlich dem Dienstleistungsgeschäft oder wird ein Wirtschaftsgut ohne Beziehung zum eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nur für den Einsatz in anderen Betrieben angeschafft, liegt von Anfang an ein selbstständiger Gewerbebetrieb vor. Die für die Dienstleistungen eingesetzten Wirtschaftsgüter sind dann notwendiges Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs.

Rz. 421 einstweilen frei

 

Rz. 422

Nach R 15.5 Abs. 9 EStR 2012 liegt, wenn der Land- und Forstwirt Wirtschaftsgüter seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens Dritten entgeltlich überlässt oder mit ihnen für Dritte Dienstleistungen verrichtet, eine gewerbliche Tätigkeit vor. Dies gilt auch, wenn in diesem Zusammenhang fremde Erzeugnisse verwendet werden. Unter den Voraussetzungen der R 15.5 Abs. 11 EStR 2012 (Rz. 240ff. und Rz. 117ff.) kann die Tätigkeit noch der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden, wenn der Einsatz für eigene land- und forstwirtschaftliche Zwecke einen Umfang von 10 % nicht unterschreitet. Dagegen liegt von Beginn an stets eine gewerbliche Tätigkeit vor, wenn ein Land- und Forstwirt Wirtschaftsgüter, die er eigens zu diesem Zweck angeschafft hat, für Dritte verwendet. Betroffen hiervon ist insbesondere die Anschaffung von nicht landwirtschaftstypischen Geräten. Unerheblich ist, gegenüber wem die Verwendung der Wirtschaftsgüter erfolgt. Sie muss aber auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfolgen. Daran fehlt es z. B. bei einem verdeckten Vertrag über den Verkauf der Ernte. Letzteres ist z. B. zu bejahen bei einem mit einem Pachtvertrag gekoppelten Bewirtschaftungsvertrag, wenn die Verträge nach dem Willen der Vertragsparteien auf den Verkauf der Ernte gerichtet sind. Von einem Dienstvertrag ist aber auszugehen, wenn neben einem festen Pachtzins ein Kostenersatz als Bewirtschaftungsentgelt vereinbart wird (H 15.5 "Bewirtschaftungsvertrag" EStH 2022).

 

Rz. 423

Schließen sich Land- und Forstwirte zu Maschinen- oder Transportgemeinschaften zusammen, um z. B. Maschinen wie Mähdrescher oder Rüben- und Kartoffelerntemaschinen ausschließlich für Zwecke der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe der Mitglieder zu nutzen, liegt in der Hand der Gemeinschaft weder ein Gewerbebetrieb noch ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vor, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen die Gemeinschaft keine Gewinnerzielungsabsicht hat, sondern nur beabsichtigt, kostendeckend zu arbeiten. Besteht Gewinnerzielungsabsicht, liegt ein Gewerbebetrieb vor.

Rz. 424 einstweilen frei

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