Rz. 425

Nach R 15.5. Abs. 10 EStR 2012 liegt, wenn der Land- und Forstwirt ohne Verwendung von eigenen Erzeugnissen oder eigenen Wirtschaftsgütern Dienstleistungen verrichtet, eine gewerbliche Tätigkeit vor. Es wird nicht danach unterschieden, ob die Dienstleistungen gegenüber Landwirten oder Nichtlandwirten erbracht werden. Bei den Nichtlandwirten kann es sich um Gewerbetreibende, Privatpersonen oder die öffentliche Hand handeln. Die erbrachte Dienstleistung muss nicht typisch sein für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Es reicht aus, wenn die entsprechenden Tätigkeiten in einem funktionalen Zusammenhang mit typischen land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten stehen. Unter den Voraussetzungen der R 15.5 Abs. 11 EStR 2012 (Rz. 240ff. und Rz. 117ff.) kann die Tätigkeit noch der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden.

 

Rz. 426

Rechtsgrundlage für die Erbringung der Dienstleistungen muss ein Dienstleistungsvertrag sein. Keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft liegen allerdings vor, wenn die entsprechenden Dienstleistungen im Rahmen einer nicht selbstständigen Tätigkeit ausgeübt werden. Dies ist vorrangig zu prüfen. Für das Vorliegen von Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit spricht insbesondere, wenn der Stpfl. nur seine Arbeitskraft schuldet oder wenn er eine Vergütung nur nach geleisteten Arbeitsstunden erhält.

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