Rz. 417

Bei Ausschankbetrieben, z. B. Strauß- oder Besenwirtschaften, stellt der Ausschank selbsterzeugter Getränke, wie z. B. Wein, keine schädliche Dienstleistung dar, da es sich insoweit lediglich um eine Form der Vermarktung handelt. Dagegen liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor, wenn der Land- und Forstwirt im Ausschankbetrieb auch Speisen und zugekaufte Getränke verabreicht. Dabei ist unerheblich, bei welcher Gelegenheit und in welcher räumlichen Umgebung die Speisen und Getränke angeboten werden.

Rz. 418 einstweilen frei

 

Rz. 419

Nach R 15.5. Abs. 8 EStR 2012 ist der Ausschank von eigen erzeugten Getränken, z. B. Wein, lediglich eine Form der Vermarktung und somit eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit. Entsprechendes gilt auch für Hoffeste und vergleichbare Aktivitäten. Werden daneben durch einen Land- und Forstwirt Speisen und andere Getränke abgegeben oder z. B. bei Hoffesten weitergehende Unterhaltungsleistungen erbracht, liegt insoweit eine gewerbliche Tätigkeit vor, die unter den Voraussetzungen der R 15.5 Abs. 11 EStR 2012 (Rz. 240ff. und Rz. 117ff.) noch der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden kann.

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