9.2.1 Allgemeines

 

Rz. 392

Unter Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Grund und Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Pflanzenteilen sowie die Verwertung der dadurch gewonnenen Erzeugnisse zu verstehen.[1] Ebenfalls zur Land- und Forstwirtschaft gehört die Tierzucht und -haltung. Voraussetzung insoweit ist allerdings, dass die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG genannten Tierbestandsgrenzen nicht überschritten werden. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, ist das Gesamtbild der Verhältnisse.

 

Rz. 393

Überschreitet der Land- und Forstwirt die Grenzen der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit, erzielt er Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Dabei können nur solche Tätigkeiten zu land- und forstwirtschaftlichen Einkünften führen, die im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Erzeugungsprozesses ausgeübt werden. Fehlt der unmittelbare Bezug der Tätigkeit zum land- und forstwirtschaftlichen Erzeugungsprozess, liegen gewerbliche Einkünfte vor. Lediglich dann, wenn die gewerbliche Tätigkeit in einer engen Beziehung zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb steht und diesem nicht das Gepräge gibt, ist unter bestimmten Voraussetzungen von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auszugehen.

 

Rz. 394

R 15.5 EStR 2012 enthält Vereinfachungsregelungen zur Abgrenzung der land- und forstwirtschaftlichen von den gewerblichen Einkünften. Nach R 15.5 Abs. 11 EStR 2012 (Rz. 240ff.) sind gewerbliche Tätigkeiten, die nach R 15.5 Abs. 3 bis 8 EStR 2012 (Absatz von Erzeugnissen) dem Grunde nach die Voraussetzungen für eine Zurechnung zur Land- und Forstwirtschaft erfüllen, nur dann typisierend der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, wenn die Umsätze aus diesen Tätigkeiten dauerhaft insgesamt nicht mehr als 1/3 des Gesamtumsatzes und nicht mehr als 51.500 EUR im Wirtschaftsjahr betragen. Diese Grenzen gelten für die Tätigkeiten nach R 15.5 Abs. 9 und 10 EStR 2012 (Dienstleistungen) entsprechend. Weitere Voraussetzung ist, dass die Umsätze aus den Tätigkeiten i. S. d. R 15.5 Abs. 3 bis 8 EStR 2012 (Absatz von Erzeugnissen) und R 15.5 Abs. 9 und 10 EStR 2012 (Dienstleistungen) dauerhaft insgesamt nicht mehr als 50 % des Gesamtumsatzes betragen. Anderenfalls liegen hinsichtlich dieser Tätigkeiten unter den Voraussetzungen des Strukturwandels (Rz. 117ff.) Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Der daneben bestehende Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bleibt hiervon unberührt. Die Beweislast für das Vorliegen der in R 15.5 EStR 2012 genannten Voraussetzungen trägt der Land- und Forstwirt.

Rz. 395 einstweilen frei

9.2.2 Rechtsform

 

Rz. 396

Die Gewerblichkeit der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit kann sich aus der Rechtsform des Betriebs ergeben.

 

Rz. 397

Die in § 8 Abs. 2 KStG genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen können keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen. Alle ihre Einkünfte gelten als solche aus Gewerbebetrieb.

 

Rz. 398

Ebenfalls Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen Land- und Forstwirtschaft betreibende gewerblich geprägte Personengesellschaften i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.

 

Rz. 399

Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Rahmen einer Betriebsaufspaltung vom Besitzunternehmen an eine Betriebs-Kapitalgesellschaft zum Zwecke der Bewirtschaftung verpachtet, ist maßgebend für die Qualifikation der Einkünfte des Besitzunternehmens der gewerbliche Charakter der Betriebs-Kapitalgesellschaft. Das Besitzunternehmen erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, nicht etwa Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.[1]

 

Rz. 400

Ist eine Personengesellschaft nicht nur land- und forstwirtschaftlich, sondern auch gewerblich tätig, gilt § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG. Tätigkeiten, die sich innerhalb der in R 15.5 EStR 2012 genannten Grenzen bewegen, gelten, auch im Rahmen von § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, nicht als gewerblich (R 15.5 Abs. 1 S. 8 EStR 2012).

Rz. 401 und 402 einstweilen frei

[1] Paul, in H/H/R, EStG/KStG, § 13 EStG Rz. 15; a. A. Ranft, DStZ 1988, 79.

9.2.3 Einheitlicher Betrieb oder getrennte Betriebe

 

Rz. 403

Weist die Tätigkeit des Land- und Forstwirts sowohl land- und forstwirtschaftliche als auch gewerbliche Merkmale auf, ist eine Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlichen und gewerblichen Einkünften vorzunehmen. Ob in diesen Fällen ein einheitlicher Betrieb oder mehrere Betriebe vorliegen, bestimmt sich danach, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eine Trennung möglich ist oder nicht. Dabei reichen sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte zwischen den verschiedenen Tätigkeiten allein nicht aus, um einen einheitlichen Betrieb annehmen zu können.

 

Rz. 404

Die Tätigkeit wird innerhalb eines einheitlichen Betriebs ausgeübt, wenn die einzelnen Tätigkeitsbereiche eng miteinander verflochten sind, sodass sie nur einheitlich beurteilt werden können. Die Verbindung zwischen den einzelnen Tätigkeitsbereichen darf nicht nur zufällig oder vorübergehend, sondern sie muss geplant und gewollt sein mit der Folge, dass dadurch eine funktionelle...

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