Rz. 1

§ 13 EStG enthält Regelungen hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Zum einen bestimmt § 13 EStG, welche Einkünfte zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören. Zum anderen grenzt § 13 EStG die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von den anderen Gewinneinkunftsarten i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG ab. Dies betrifft insbesondere die Abgrenzung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.

 

Rz. 2

Nach § 13 Abs. 1 EStG (Rz. 30ff.) sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mithilfe der Naturkräfte gewinnen, wobei unter bestimmten Voraussetzungen auch Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung dazugehören. Ebenfalls zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft rechnen neben denen aus sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung, aus Jagd oder von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnlichen Realgemeinden nach § 13 Abs. 2 EStG (Rz. 195ff.) auch die Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb, der Nutzungswert der Wohnung des Land- und Forstwirts bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen und die Produktionsaufgaberente.

 

Rz. 3

§ 13 Abs. 3 EStG (Rz. 275ff.) beinhaltet hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft eine Freibetragsregelung, die ihrer Höhe nach von den übrigen Einkünften des Land- und Forstwirts abhängt. Der Freibetrag beträgt 900 EUR.

 

Rz. 4

§ 13 Abs. 4 EStG (Rz. 286ff.) regelt den zeitlichen Anwendungsbereich und Besonderheiten der Nutzungswertbesteuerung für denkmalgeschützte Wohnungen im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

 

Rz. 5

§ 13 Abs. 5 EStG (Rz. 335ff.) ermöglicht die steuerfreie Entnahme von Grund und Boden zur Errichtung neuer Betriebsleiter- oder Altenteilerwohnungen.

 

Rz. 6

Für die einkommensteuerlichen Belastungen, die sich aus der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter von einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf einen Betrieb der gemeinschaftlichen Tierhaltung ergeben, enthält § 13 Abs. 6 EStG (Rz. 359ff.) eine Stundungsregelung.

 

Rz. 7

§ 13 Abs. 7 EStG (Rz. 366ff.) erklärt § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 1a und Abs. 2 S. 2 und 3 EStG sowie § 15a und § 15b EStG für entsprechend anwendbar.

 

Rz. 8

Die pauschale Ermittlung von Gewinnen aus Holznutzungen ist in § 51 EStDV (Rz. 563f.) geregelt. § 52 EStDV (Rz. 634) beinhaltet Mitteilungspflichten bei Beihilfen aus öffentlichen Mitteln.

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