Rz. 321

Nach § 13 Abs. 4 S. 5 EStG bleibt in den Fällen der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung ein sich aus der Entnahmefiktion ergebender Entnahmegewinn außer Ansatz.

 

Rz. 322

Zu bewerten ist die Entnahme der denkmalgeschützten Wohnung einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens mit dem Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Führt die Entnahme zu einem Entnahmegewinn, bleibt dieser nach § 13 Abs. 4 S. 5 EStG steuerfrei. Führt die Entnahme zu einem Entnahmeverlust, ist dieser grundsätzlich zu berücksichtigen.[1] Zu beachten ist aber die Verlustausschlussklausel nach § 55 Abs. 6 EStG.

Rz. 323 und 324 einstweilen frei

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